Eigenverbrauch oder kein Eigenverbrauch?

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Eine ständige Frage in Strafverfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln ist die Frage, ob diese nur zum Eigenverbrauch oder nur für Dritte bestimmt waren. Wird eine Einlassung dahingehend abgegeben, dass diese ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt waren, ist dies in der Regel im Hinblick auf das Strafverfahren günstig. Gleichzeitig gerät dann jedoch der Führerschein in Gefahr, da die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) bei Drogenkonsum (bei Haschischkonsum nur, wenn nicht sicher zwischen Konsum und Fahrzeugführen getrennt werden kann) die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen annimmt. In jedem Strafverfahren wegen BTM-Delikten wird nach den Mitteilungspflichten im Strafverfahren (MiStra) der Straßenverkehrsbehörde Mitteilung vom Verfahren gemacht. Die Behörde erhält also Kenntnis vom Strafverfahren und wird dann bei Eignungszweifeln den Betroffenen zu einer MPU oder einer ärztlichen Begutachtung auffordern. Es ist allgemein bekannt, dass hierbei sehr häufig in Folge der Begutachtung der Führerschein entzogen wird. Der Führerscheinverlust kann im Einzelfall für den hiervon Betroffenen die Existenzvernichtung bedeuten.

Waren die sichergestellten Betäubungsmittel ausschließlich für Dritte bestimmt und gibt es keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum, bestehen in der Regel keine führerscheinrechtlichen Probleme durch das Strafverfahren. Somit sollte jeder von einem Strafverfahren wegen BTM-Besitz Betroffene in Absprache mit seinem Rechtsanwalt genau überlegen, welche Einlassung für ihn sinnvoll und vorteilhaft ist.


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