Ist der Anbau von Cannabis-Pflanzen für den Eigenverbrauch unter Maßgabe des BtMG legal?

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Nachdem die brandenburgischen Ermittlungsbehörden bereits kürzlich einen Drogenfund in Spreenhagen machten, machten sie nun einen unglaublichen Fund in Bad Saarow.

Nachdem sie einen entsprechenden Hinweis aus einem anderen Bundesland erhalten haben, schlugen die Ermittler am Dienstagmorgen zu. Mit mehreren Mannschaftswagen fuhren sie zum Bad Saarower Amtsgewerbepark und fanden dort eine Hanfplantage mit rund 2000 Cannabispflanzen und den zur Aufzucht notwendigen Utensilien in Form von Beleuchtungsmitteln, Wärmeversorgung, Kohlefiltern und Belüftungen. Die Hälfte der aufgefundenen Pflanzen befindet sich in einem ausgewachsenen, erntereifen Zustand.

Zusätzlich nahmen sie zwei des Handels mit illegalen Drogen verdächtige Männer fest.

Laut der Polizeisprecherin werden die Pflanzen nun auf ihren THC-Gehalt überprüft und anschließend vernichtet. Der THC-Wert ergibt die Höhe des rauschbewirkenden Bestandteils einer Pflanze, anhand dessen dann die Qualität der Drogen festgestellt wird, welche wiederrum für die Höhe der Bestrafung maßgeblich ist.

Wer beispielsweise 7,5g reines THC im Besitz hat, kann bereits mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgehen.

Die Gesetzes- und Rechtsprechungslage zum Eigenanbau von Cannabis-Pflanzen

Doch wie sieht die Rechtslage generell beim Anbau von Cannabis-Pflanzen aus? Immer mehr Menschen, die Marihuana konsumieren, entscheiden sich dazu, selbst anzubauen, damit sie nicht mehr auf die oftmals qualitativ katastrophalen Drogen auf dem Schwarzmarkt zurückgreifen müssen.

Doch während der Konsum von Drogen straflos ist, ist deren Besitz, deren Einfuhr nach Deutschland oder deren Anbau teilweise mit harten Strafen bedroht.

Es wird zwar gemunkelt, dass der Anbau von Cannabis-Pflanzen für den Eigenverbrauch legal wäre und auch ein entsprechendes Gesetz lässt sich dazu finden: § 29 Abs.5 BtMG.

Allerdings ist dies ein Irrglaube. Zunächst lässt § 29 Abs.5 BtMG den Eigenanbau nicht legal werden, es ermöglicht dem Gericht nur die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen von einer möglichen Bestrafung abzusehen. Es ist also einzelfallabhängig und kein genereller Freibrief.

Zum anderen setzt der Wortlaut des § 29 Abs.5 BtMG voraus, dass es sich um eine geringe Menge der besagten Droge handelt. Was genau jedoch unter geringer Menge zu verstehen ist, lässt das Gesetz selber offen. Auch dies steht also im Ermessen des Gerichts und es lässt sich bundesweit keine einheitliche Rechtslage über die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erkennen.

Während in dem einen Fall ein Cannabisanbauer bereits wegen zwei Pflanzen verurteilt wurde, wurde ein anderer bei einer Menge von 14 Cannabispflanzen freigesprochen. Auch die Höhe einer Bestrafung variiert, ohne dass sich ein klares Muster erkennen lässt.

Jedoch sollte auch beachtet werden, dass jeder Fall auch seine Eigen- und Besonderheiten hat und dementsprechend nur selten mit einem anderen ähnlichen Fall komplett verglichen werden kann.

Als weiteren Punkt müssen die Gerichte nämlich noch eine mögliche Fremdgefährdung beachten. Ist eine solche, aus welchen Gründen auch immer, anzunehmen, ist eine Verfahrenseinstellung ausgeschlossen.

Der § 29 Abs.5 BtMG ist kein Freibrief, doch ermöglicht er trotzdem eine Verfahrenseinstellung.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Drogenanbau nach wie vor eine heikle Sache ist. Er ist grundsätzlich als strafbar anzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Verfahrenseinstellung erwirkt werden.

Sollten Sie daher mit dem Tatvorwurf des Drogenanbaus konfrontiert worden sein und es handelt sich dabei nicht gerade um 2000 Cannabis-Pflanzen, so bewahren Sie zunächst Ruhe und machen Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht. Lassen Sie sich ohne anwaltliche Beratung nicht zur Sache ein und achten Sie darauf, dass bei einer möglichen Durchsuchung ein entsprechender Durchsuchungsbefehl vorgezeigt wird.

Kontaktieren Sie mich als Ihren Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht so früh wie möglich, damit bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie gestellt werden können.

Die Erfolgsaussichten für eine Verfahrenseinstellung sind nämlich im Endeffekt immer von der Qualität der Argumente und deren Vortragung abhängig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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