Ein Fehlverhalten: Abmahnung und Kündigung zeitgleich möglich?

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Der Arbeitnehmer erhielt ein Kündigungsschreiben, mit dem der Arbeitgeber „das erneute Fehlverhalten hiermit abmahnt und gleichzeitig die fristlose Kündigung ausspricht“.

Der Arbeitgeber nimmt mit dieser Erklärung ein bestimmtes Fehlverhalten zum Anlass, das Arbeitsverhältnis (fristlos) beenden zu wollen; gleichzeitig wird dasselbe Fehlverhalten jedoch auch abgemahnt.

Es gilt: entweder Abmahnung oder Kündigung

Das eingeleitete Kündigungsschutzverfahren musste der Arbeitnehmer gewinnen. Der Arbeitgeber hat durch seine Erklärung selbst die Unwirksamkeit der Kündigung dokumentiert.

Für die Abmahnung ist kennzeichnend, dass von ihr keine unmittelbare Sanktion ausgeht. Aufgabe der Abmahnung ist es jedoch, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm für ein wiederholtes Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung) drohen. Damit soll der Arbeitnehmer zu einem vertragsgemäßen Verhalten angehalten werden. Diese Funktion geht jedoch ins Leere, sofern der Arbeitgeber gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen möchte.

Wenn der Arbeitgeber mit der gleichzeitigen Abmahnung zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer zukünftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einhalten soll, muss der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit dazu erhalten. Damit zeigt der Arbeitgeber gerade, dass ihm selbst die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist. Dies führt jedoch zwingend zur Unwirksamkeit einer (zeitgleichen) Kündigung.


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