Ein Mobiltelefon darf während der Fahrt zur Navigation nicht in die Hand genommen werden

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Nach dem rechtskräftigen Beschluss des OLG Hamm (Beschluss v. 15.01.2015 (1 RBs 232/14) fällt auch die oben genannte Nutzung des Mobiltelefons unter das Verbot des § 23 StVO.

Die Pressestelle des Gerichts verlautbarte in einer Presseerklärung vom 05.03.2015:

„Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch die Nutzung der Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes eines Mobiltelefons regelt.

Nach § 23 Abs. 1a darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Der … Betroffene … befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. „Smartphone“, für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät „geguckt“ zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete. Wegen dieser Tat verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop- Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.

Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO falle. So habe bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“ in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO ...“

Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 09.09.2014 (1 RBs 1/14) festgestellt, dass selbst das Telefonieren beim Halt an einer roten Ampel und abgeschaltetem Motor (Start-Stop-Fuktion) erlaubt sei. Nun ist obergerichtlich festgestellt, dass jede Nutzung des Gerätes durch Aufnehmen während der Fahrt unter § 23 StVO fällt, nicht nur das Telefonieren.

§ 23 StVO, Abs. 1a normiert: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Der Gesetzgeber stellt ersichtlich auf das Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr ab, also auf die aktive Teilnahme im Straßenverkehr. Das stehende Fahrzeug fällt nicht darunter (Normzweck). Zum Zeitpunkt der Entstehung der Norm waren Start-Stopp-Systeme im Fahrzeugbau allerdings noch nicht verbreitet. Mit „Benutzen“ meinte der Gesetzgeber weiterhin ersichtlich lediglich das Telefonieren, nicht z. B. das Navigieren („Autotelefon“, „Hörer des Autotelefons“ – ein Autotelefon kann nur telefonieren.). Auch der technische Fortschritt bei Mobiltelefonen wurde hier noch nicht gesehen.

Die Entscheidung des OLG Hamm erscheint trotzdem problematisch, weil diese Rechtsauffassung bei konsequenter Anwendung auch greift, wenn im Stop-and-go-Verkehr (Stau u.a.) das Handy bei jedem verkehrsbedingten Halt und stehendem Motor aufgenommen und benutzt bzw. bei Wiederanspringen des Motors weggelegt wird. Schon aus Beweisgründen und im Sinne der Konzentration auf den Verkehr wird diesseits von einem solchen Verhalten abgeraten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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