Ein Überblick über die Verfahren in Kindschaftssachen

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Was versteht man unter dem Begriff "Kindschaftssachen" ?

Insbesondere sind davon die elterliche Sorge gemäß § 151 Nr.1 FamFG, das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr.2 FamFG, die Kindesherausgabe gemäß § 151 Nr. 3 FamFG sowie die Vormundschaft gemäß § 151 Nr.4 FamFG und die Pflegschaft gemäß § 151 Nr. 5 FamFG erfasst. 

Was versteht man unter elterlicher Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs.1 S.1 BGB). Neben der Sorge für das Kind, der sogenannten Personensorge, fällt hierunter auch auch die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes. 

Von der elterlichen Sorge werden alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfasst. Dies beinhaltet Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge- und Schutzmaßnahmen, Bestimmung der Berufsausbildung und die Vertretung des Kindes bei Rechtsgeschäften, die den persönlichen Bereich umfassen. 

Häufig entsteht Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge i.S.d. § 1671 Abs. 1 BGB.

Im gerichtlichen Verfahren können sowohl einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber auch die elterliche Sorge im Ganzen auf einen Elterteil übertragen werden, wenn Umstände beim personensorgeberechtigten Elternteil vorliegen, die dies gebieten (dies kann z.B. eine schwerwiegende psychische Krankheit des Elternteils oder eine Suchterkrankung sein). 


Wer ist umgangsberechtigt?

Aus § 1626 Abs.3 BGB ergibt sich, dass es zum Wohl des Kindes in der Regel erforderlich ist, dass das Kind Umgang mit beiden Elternteilen hat. Dies gilt auch für den Umgang mit dritten Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kinder förderlich ist (z.B. Großeltern). 

Aus § 1684 Abs.1 BGB verschafft dem Kind ein subjektives Recht darauf, Umgang sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater zu haben. 

Umgang mit dem Kind muss dem nicht ständig betreuuenden Elternteil auch grundsätzlich allein eingeräumt werden. Es ist dem umgangsberechtigten Elternteil also nicht zumutbar, den Umgang nur im Beisein des anderen Elternteils auszuüben - außer wenn schwerwiegende, das Kindeswohl gefährdende Gründe vorliegen. 

Das Umgangsrecht mit den Kindern ist einklagbar. 


Mein Ex-Partner entzieht mir das Kind - was kann ich tun?

Häufig kommt es im Rahmen von Trennung oder Scheidung zu nicht unerheblichem Streit, der leider allzu oft auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Wenn der nicht personensorgeberechtigte Elternteil dem personensorgeberechtigten Elternteil das Kind widerrechtlich vorenthält, kann die Herausgabe des Kindes verlangt und gerichtlich mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. 


In welchen Fällen wird eine Vormundschaft gemäß § 1773 BGB angeordnet?

Die Vormundschaft kann grundsätzlich nur für Minderjährige angeordnet werden. Vormundschaft bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine minderjährige Person, der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person. Die Vormundschaft über Volljährige gibt es seit dem 01.01.1992 nicht mehr; an ihre Stelle ist die Betreuung getreten. Die Vormundschaft unterscheidet sich von der Pflegschaft durch den Umfang der Schutzbedürftigkeit, die bei der Vormundschaft alle Lebensbereiche umfasst. 


Was sind die Voraussetzungen der Vormundschaft?

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er keine Eltern mehr hat, wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (z.B. bei Findelkindern). Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts tritt mit der Geburt eines Kindes nur dann ein, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das Kind eines Vormunds bedarf, z. B. weil die Mutter minderjährig ist, allerdings nicht, wenn vor der Geburt schon ein anderer Vormund bestellt wurde (die kann z.B. die Großmutter des Kindes sein). In sämtlichen anderen Fällen wird die Vormundschaft von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.


Was versteht man unter Pflegschaft?

Nach § 151 Nr.5 FamFG sind Kindschaftssachen auch solche, die die Pflegschaft oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für eine minderjährige Person oder Leibesfrucht betreffen. Pflegschaft meint die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen (§§ 1909 ff. BGB). Die Vorschriften über die Vormundschaft sind grundsätzlich für die Pflegschaft entsprechend anwendbar.

Die Pflegschaft ist das Instrument für Fälle, in denen ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Angelegenheiten oder für einen Kreis von Angelegenheiten besteht. Die vorhandene Geschäftsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Die Bestellung der Pflegschaft obliegt dem Familiengericht. Der Pfleger, der durch das Gericht ernannt wird, hat nur im Rahmen seines in der Pflegschaftsanordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Was versteht man unter Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§ 1909 BGB)?

Ergänzungspflegschaft wird immer dann angeordnet, wenn Angelegenheiten betroffen sind, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich gehindert sind. 

Es wird mithin nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Dritten übertragen. 


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