Einbenennung und Adoption

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I. EinbenennungWas ist die sog. Einbenennung?

Es ist die Namensänderung eines Kindes, um den Namen des neuen Partners eines Elternteils anzunehmen, ohne dass eine rechtliche Verwandtschaft entsteht.

Die Einbenennung erfordert 

  • das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht des heiratenden Elternteils,
  • eine Ehe mit dem neuen Partner (Stiefelternteil), 
  • einen gemeinsamen Ehenamen, 
  • die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt und 
  • die Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamer Sorge.


II. Adoption

1. Was bewirkt die Adoption?

Die Adoption begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind, wodurch die bisherigen rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen erlöschen.

2. Arten der Adoption:

  • Minderjährigenadoption:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Adoption Minderjähriger finden sich in den §§ 1741 ff. BGB.

Sie schafft eine vollständige rechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern. Die bisherigen Verwandtschaftsbeziehungen erlöschen.

Das Kind wird aus seinen bestehenden rechtlichen Familienbindungen gelöst und in eine neue familiäre Umgebung eingegliedert. Bei der Adoption Minderjähriger ist es erforderlich, dass die Person, die das Kind adoptieren möchte, den Antrag selbst einreicht. Das minderjährige Kind muss der Adoption zustimmen. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, geben die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Vormund) die Zustimmung im Namen des Kindes. Erreicht das Kind das 14. Lebensjahr, ist es notwendig, dass es seine Zustimmung selbst gibt, allerdings ist auch die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


  •  Volljährigenadoption:

Sie beschränkt sich hauptsächlich auf das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen, ohne die Beziehung zu bisherigen Verwandten zu beeinflussen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Adoption Volljähriger finden sich in den §§ 1767 ff. BGB. Die Adoption dient in erster Linie dem Wohl des Anzunehmenden und soll eine dauerhafte Eltern-Kind-Beziehung begründen.


3. Voraussetzungen für die Adoption:

  • das Wohl des Kindes muss im Vordergrund stehen
  •  Einwilligungen des Kindes (wenn es alt genug ist, um seine Meinung zu äußern), 
  • Einwilligung der leiblichen Eltern und, bei Ehepartnern oder Lebenspartnern, auch des Partners des Annehmenden.

4. Verfahren:

Der erste Schritt im Adoptionsverfahren ist die Stellung eines Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. 

Das Familiengericht prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Dabei werden die Bedürfnisse des Kindes, die Bindungen zu den bisherigen Bezugspersonen und die Fähigkeit der Antragsteller, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, berücksichtigt.

Das Familiengericht führt Anhörungen durch, bei denen alle Beteiligten, einschließlich der Antragsteller, des Kindes (je nach Alter) und gegebenenfalls der leiblichen Eltern, gehört werden.

Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und alle erforderlichen Einwilligungen vorliegen, spricht es den Adoptionsbeschluss aus. Mit diesem Beschluss werden die Antragsteller rechtlich zu den Eltern des Kindes.

5. Besonderheiten

  • Stiefkindadoption:

Ermöglicht einem Stiefelternteil, das Kind seines Partners zu adoptieren. Voraussetzung ist unter anderem eine gefestigte Beziehung und die Zustimmung der leiblichen Eltern.

  • Internationale Aspekte:

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.




Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltlich Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Adoption haben, können Sie sich gerne mit mir unter 0228-97274553 oder unter info@kanzlei-kuschel.de in Verbindung setzen.

Foto(s): Jacqueline Kuschel

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