Einbruch, Diebstahl, Vandalismus – Beweise für die Versicherung
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Wurde eine Wohnung, ein Geschäft oder ein Auto aufgebrochen, ist das für die Betroffenen zumeist ein Schock. Zum Glück kann man Versicherungen abschließen, die wenigstens die materiellen Schäden ersetzen.
Ob wirklich ein Versicherungsfall oder nach einem vorgetäuschten Schaden vielmehr ein Versicherungsbetrug vorliegt, ist in der Praxis nicht immer leicht zu erkennen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in zwei Fällen zur erforderlichen Beweislage geäußert.
Navigationssystem aus dem Auto entwendet
Ein Kläger hatte gegenüber der Polizei angegeben, sein über Nacht vor seinem Wohnhaus geparktes Fahrzeug morgens mit geöffnetem Schiebedach vorgefunden zu haben. Die Armaturen rechts des Lenkrads seien geöffnet und das ehemals dort installierte Fahrzeuginformationssystem mit Navigationsfunktion sei entwendet worden. Darüber hinausgehende Einbruchsspuren oder Hinweise darauf, dass jemand durch das Schiebedach geklettert sein könnte, fand die Polizei allerdings nicht.
Die Kaskoversicherung des Fahrzeugeigentümers, der selbst Autohändler war, wollte den Schaden von ca. 5700 Euro nicht bezahlen und bekam damit auch vor dem OLG Hamm Recht.
Minimalsachverhalt nicht nachgewiesen
Da vergleichbare Diebstähle in aller Regel heimlich erfolgen und nicht beobachtet werden, ist die Beweislage natürlich schwierig. Der Versicherungsnehmer hätte in diesem Fall zumindest nachweisen müssen, dass er das Auto zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verschlossen und unbeschädigt abgestellt hat, meinte das Gericht.
Die beiden von dem Mann benannten Zeugen konnten das allerdings bei ihrer Befragung nicht bestätigen. Vielmehr machte der Kläger selbst auch wechselnde und teilweise widersprüchliche Angaben. Das genügte nach Ansicht der Richter nicht, um die Versicherung zur Regulierung des Schadens verurteilen zu können.
(OLG Hamm, Urteil v. 26.10.2016, Az.: 20 U 197/15)
Totalschaden an einer Autowaschstraße
In einem anderen Fall ging es um eine Waschstraße, die unter anderem gegen Vandalismus und Betriebsunterbrechung versichert war. Laut einer Strafanzeige des inzwischen insolventen Betreibers soll die Autowaschstraße von unbekannten Tätern aufgebrochen und vollkommen verwüstet worden sein.
Für den Sachschaden und die daraus folgende Betriebsunterbrechung verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherung mehr als 200.000 Euro.
Spuren laut Sachverständigem nicht plausibel
Die Spurenlage an dem angeblich aufgebrochenen Rolltor war laut einem Sachverständigengutachten allerdings nicht plausibel. Dazu fiel auf, dass der oder die Täter offenbar bewusst und mit erheblichem Aufwand einen Totalschaden an der Autowaschanlage herbeiführen wollte bzw. wollten. Außerdem war das Unternehmen wohl zuvor schon in finanziellen Schwierigkeiten und der Mietvertrag bereits gekündigt.
Aus diesen Gründen hielt das OLG Hamm den angeblichen Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für vorgetäuscht. In solchen Fällen genügt es nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer – wie sonst üblich – typische Einbruchsspuren und den Schaden nachweist. Die Versicherung musste folglich auch in diesem Fall nicht zahlen.
(OLG Hamm, Urteil v. 02.12.2016, Az.: 20 U 16/15)
(ADS)
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