Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann keine Festsetzungsfrist verkürzen

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Nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg endet nach dem Gesetz  die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Verkürzung der noch laufenden regulären Festsetzungsfrist tritt durch die Selbstanzeige damit jedoch nicht ein.

Gemäß seiner beiden 1994 abgegebenen Erklärungen war ein Steuerberater am 6. Mai 1994 zur Einkommensteuer 1991 und am 22. Juli 1994 für das Jahr 1992 veranlagt worden.

Am 2. Juli 1997 beantragte der Steuerberater die Steuer-Bescheide für die Jahre  1991 und 1992 zu ändern. Der zu versteuernde Gewinn war für 1991 um 9.800 DM  und für 1992 um 9.600 DM zu niedrig angesetzt worden und entsprechend zu erhöhen.

Am 30. Juni 1997 war eine Betriebsprüfungsanordnung für das Jahr 1993, am 14. Juli 1997 für die Jahre 1990 - 1992 ergangen. Letztere hatte am 05.08.1997 begonnen und war am 25.07.2001 beendet. Wegen erfolgloser Anfechtung der Prüfungsanordnung durch den Steuerberater war sie unterbrochen.

Die Selbstanzeige vom 2. Juli 1997 nahm der Steuerberater am 21. Juli 2000 wieder zurück.

Aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ergingen am 17.10.2001 neue Bescheide für die Einkommensteuer 1991 und 1992. Der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ist für 1991 um 13.680 DM, für 1992 um 10.944 DM erhöht. Der Steuerberater hatte, wie die Betriebsprüfung ergab, die von ihm zu zahlenden Kanzleimiete als Betriebsausgaben geltend gemacht, obwohl er tatsächlich die von ihm geschuldete Miete seinem Vermieter schuldig geblieben ist.

Der Steuerberater legte Einspruch gegen die Bescheide ein. Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. Das Finanzamt habe die Selbstanzeige vom 2. Juli 1997 sowie die ebenfalls als Selbstanzeigen anzusehenden weitere Schreiben nicht innerhalb der Jahresfrist bearbeitet. Damit sei die Festsetzungsfrist 1998 abgelaufen.

Nach Zurückweisung des Einspruchs klagte unser Steuerberater vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab.

Die Festsetzungsfrist von 4 Jahren hatte jeweils mit Ablauf des Jahres 1994, dem Jahr der Abgabe der Steuererklärungen zu laufen begonnen. Ihr Lauf war seit Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 1997 gehemmt. Die Betriebsprüfung endete am 21. Juli 2001. Von da an lief die Festsetzungsfrist weiter. Sie war damit am 17. Oktober 2001, als die Bescheide ergingen, noch nicht abgelaufen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige des Steuerberaters habe daran nichts geändert. Nach dem Gesetz endet zwar die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang einer Selbstanzeige. Eine Verkürzung der noch laufenden regulären Festsetzungsfrist ist in der Vorschrift nicht vorgesehen. Dass die Selbstanzeige im Streitfall vom Finanzamt nicht innerhalb eines Jahres nach Eingang behandelt wurde, führt also nicht zu einem vorzeitigen Ablauf der Festsetzungsfrist.

(Quelle: Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005; V 334/03. Der Bundesfinanzhof (XI B 25/05) hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen; Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht angenommen)

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