Einkommensteuerberechnung: Wie wird die Einkommensteuer im Detail berechnet?
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Entstehung der Einkommensteuer dem Grunde nach
Einkommensteuer kann nach deutschem Steuerrecht nur entstehen, wenn eine natürliche Person einkommensteuerpflichtig istund diese Person ein zu versteuerndes Einkommen
bezogen hat.
Kurz: Es muss die persönliche Steuerpflicht nach § 1 EStG und die sachliche Steuerpflicht nach § 2 EStG gegeben sein.
Liegen diese Grundvoraussetzungen vor, kann es in die Berechnung der Einkommensteuer gehen.
Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendungen der Grundtabelle oder
Splittingtabelle auf das „zu versteuernde Einkommen“ (Terminus technicus). Dieses stellt die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer dar.
Das „zu versteuernde Einkommen“ wird wie folgt ermittelt über § 2 Abs. 1 bis 5 EStG ermittelt. Eine detaillierte Beschreibung findet sich in EStR 2. "Umfang der Besteuerung".
Berechnungsschema für die Einkommensteuer
Für die Berechnung gilt das nachfolgende, etwas vereinfachte Schema:
a. Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1):
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18)
b. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2):
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20*)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21)
7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22
= Summe der Einkünfte
– Altersentlastungsbetrag (§ 24a)
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)
– Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3)
– Verlustabzug nach § 10d
– Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c)
– außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b)
– sonstige Abzugsbeträge (z. B. § 7 FördG)
+ Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4 b Satz 3)
= Einkommen (§ 2 Abs. 4)
– Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6)
– Härteausgleich nach § 46 Abs. 3, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5)
Das zu versteuernde Einkommen wird sodann über die Grundtabelle oder Splittingtabelle ausgelesen und hierüber sodann die zu bezahlenden Einkommensteuer ermittelt.
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