Erbschaftssteuer meets Einkommensteuer: Die Einkommensteuer im Erbfall.

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1. Einleitung

Im Todesfall treten eine Vielzahl an rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen auf.

Nicht nur, dass die Erben häufig mit dem Umfang der Nachlassabwicklung stark eingebunden sind. Auch die steuerlichen Geschehnisse sollte nach dem Tod stets bzw. immer noch im Auge behalten werden.

Dies deshalb, da die Einkommensteuer des Verstorbenen auch noch für die Erben von Relevanz sein kann.


2. Die Einkommensteuer des Erblassers nach dem Todesfall

Mit dem Tod des Erblassers endet dessen Einkommensteuerpflicht. 

Die bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften des Verstorbenen werden sodann jedoch noch zur Einkommensteuer veranlagt. 

Wichtig ist, dass dieser Einkommensteuerbescheid an die Erben bekannt zu geben. Ansonsten ermangelt es an der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Steuerbescheides. 

In der Konsequenz schulden die Erben als Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO die im Todeszeitpunkt noch ausstehende Einkommensteuerschuld des Erblassers. 

Diese "nachgelagerte" Einkommensteuerschuld kann als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden. 


3. Konstellationen, in welchen die Erben sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet werden

In bestimmten Fällen wird der Erbe mit Vermögenswerten des Nachlasses sowohl erbschaftsteuer-rechtlich als auch einkommensteuerrechtlich belastet.

Exemplarisch können folgende Konstellationen genannt werden:

  • Zufluss rückständiger Miet- oder Gehaltsforderungen des Erblassers beim Erbe;
  • zu Lebzeiten des Erblassers beschlossene gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttungen, welche zeitverzögert den Erben zufließen;
  • Veräußerung von Todes wegen erworbener Wirtschaftsgüter, welche stille Reserven enthalten,
    durch den Erben (Betriebsveräußerung gem. § 16 EStG oder Anteilsveräußerung gem. § 17 EStG);
  • nachträglich zugeflossene Honorarforderungen bei Einnahmen-Überschussrechnung über § 4 Abs. 3 EStG etc.

Wären diese Einkünfte noch zu Lebzeiten und in der Person des Erblassers entstanden, hätten die Erben die entsprechende Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehen können.


4. Lösung der Doppelbelatung über § 35d EStG

Eine steuerliche "Doppelbelastung" durch Einkommensteuer und Erbschaftsteuer kann auf Antrag durch eine Steuerermäßigung über § 35b EStG abgeschwächt werden, wenn einkommensteuer-rechtlich berücksichtigte Einkünfte im selben Veranlagungszeitraum oder in den vorausgegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Von der Steuerermäßigung betroffen ist nur die Einkommensteuer auf die erbschaftsteuerrechtlich belasteten Einkünfte.

Für die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen gilt es zu beachten, dass diese nicht der Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG unterlegen haben dürfen, um in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35b EStG zu gelangen. Die Begünstigung des § 35d EStG greift nur, wenn diese Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterlegen haben.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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