Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Zins und Tilgung im Unterhaltsrecht

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Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich als der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten definiert. Bei solchen Einkünften, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Dagegen berühren steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht.

Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf die Altersvorsorgequote nicht anzurechnen.

Das kann vor allem bei Selbständigen, die in Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit -soweit eine solche Vorsorge auch tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen in Abzug bringen können, von erheblicher Bedeutung sein für die Bemessung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung.

Auch bei angestellten Unterhaltspflichtigen kann zusätzliche Altersvorsorge in einem gewissen Umfang als weitere Abzugsposition in Betracht kommen.

Daneben besteht die Obliegenheit, Steuervorteile wie z.B. Eintragung eines Freibetrages, Realsplitting für unstreitigen oder titulierten Unterhalt etc. in Anspruch zu nehmen.

Die entsprechenden steuerlichen Unterlagen sind im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auskunftsverpflichtung stets vorzulegen, in der Regel zumindest für die letzten drei Kalenderjahre.

Unterhaltsrecht ist ein komplizierter Vorgang und sollte immer durch anwaltliche Beratung überprüft werden.

Ihre 

Tanja Del Negro                                                                                                 Rechtsanwältin/Mediatorin                                                                                 Fachanwältin für Familierecht



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