Umgang mit dem Kind - Das Wechselmodell

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Aktuell gibt es für den Umgang im Wechselmodell noch keine im Gesetz fixierte Rechtsgrundlage.

Dennoch wird das Wechselmodell von vielen getrennt lebenden Elternteilen in den letzten Jahren gelebt.

Auch durch das Gericht kann ein Wechselmodell angeordnet werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Hierzu muss bei Gericht ein Antrag im Rahmen eines Ungangsverfahrens eingereicht werden.

Im Familienrecht unterscheidet man zwischen einem paritätischem Wechselmodell, das einer exakt hälftige Betreuung des Kindes durch die Eltern zu 50 % entspricht.

Bei einem Betreuungsanteil eines Elternteils zwischen 30 % und 49 % spricht man von einem asymmetrischen Wechselmodell.

Bei diesen Modellen wird der Kindesunterhalt nach dem Einkommen beider Elternteile als Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Anders im Residenzmodell, also bei einem Betreuungsanteil eines Elternteils unter 30 %. Hier wird der Kindesunterhalt nach dem Einkommen des weniger betreuenden Elternteils berechnet, der dann auch allein barunterhaltspflichtig ist, nach den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle.

Für die Installation des paritätischen Wechselmodells bedarf es des Einverständnisses und des Kooperationswillens beider Eltern. In Ausnahmefällen kann jedoch auch gegen den Willen eines Elternteils ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden, so z.B. bei absichtlicher Kommunikationsverweigerung eines Elternteils, um die Argumentation der fehlenden Kommunikationsfähigkeit zu belegen. Hier ist genau hinzusehen und dem Gericht dies vorzutragen. Das Gericht wird seine Entscheidung immer am Kindeswohl ausrichten. So kann vor einer endgültigen Entscheidung auch erst einmal eine Probezeit vereinbart werden und während dieses Zeitraums verpflichten sich die Eltern, gemeinsame Beratungsgespräche zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, zu besuchen.

Auch "Kind im Blick" Kurse bieten sich an, um konfliktbelasteten Eltern wieder die Priorität des Kindeswohls aufzuzeigen.

Sollte das Gericht zu der Meinung gelangen, dass seine eigene Sachkunde zur Feststellung der wesentliche Aspekte des Kindeswohls oder seiner Bewertung nicht ausreicht, kann ein Sachverständigengutachten erforderlich werden.

Eine weitere Voraussetzung für ein paritätisches Wechselmodell, zumindest bei Schulkindern, ist die Nähe des Wohnorts der Elternteile, so dass das Kind die Schule von beiden Wohnorten aus zeitnah erreichen kann.

Es ist also nicht förderlich, wenn  der eine Elternteil z.B. im Osten von München wohnt, das Kind dort zur Schule geht, und der andere Elternteil im Westen. Es kann von eine Kind nicht verlangt werden und ist als nicht kindeswohlgerecht anzusehen, insoweit das Kind mit ,z.B. öffentlichen Verkehrsmitteln, durch ganz München fahren muss.

Dies und viele weitere Aspekte sind zu prüfen, bevor man die Entscheidung für ein Wechselmodell trifft.

Sprechen Sie mich gerne an, ich werde mit Ihnen gemeinsam eine Ermessensabwägung durchführen und Ihnen mit meinem Rat zur Seite sehen.

Ihre

Tanja Del Negro                                                               Rechtsanwältin/Mediatorin                                         Fachanwältin für Familienrecht




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