Einladung zur Beschuldigtenvernehmung – was nun?

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Was mache ich, wenn ich eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung bekomme. Was bedeutet dies überhaupt? Was sind meine Rechte und meine Pflichten? All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag.


Statistisch ist es nicht unwahrscheinlich, dass jeder von uns eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung haben kann. Dies bedeutet erst einmal nur, dass ein Anfangsverdacht besteht, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten. Ein Anfangsverdacht ist recht früh anzunehmen, nämlich nur, wenn es Ermittlungsansätze gibt, die darauf hindeuten könnten, dass Sie eine Tat begangen haben.


Wie gehen Sie nun mit einer solchen Beschuldigtenvernehmung um?


Dass menschliche Bedürfnis ist es, zu einem Vorwurf, insbesondere wenn man ihn nicht begangen hat, eine eigene Stellungnahme abzugeben. Frei nach dem Motto: ich habe ja nichts zu verbergen.


Dies ist im Strafrecht in den meisten Fällen falsch.


Sie haben als Beschuldigter nicht umsonst ein sogenanntes Schweigerecht, d.h. Sie müssen nichts zum Vorwurf sagen. Entgegen der verbreiteten Auffassung und gesellschaftlichen Wahrnehmung, kann dies nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Keiner der beteiligten Juristen oder Polizisten wird sich ein negatives Bild machen, wenn Sie sich zu einem Vorwurf erst einmal nicht äußern. Der Bundesgerichtshof hat das nochmals in diesem Jahr bekräftigt, indem er festhielt, dass weder aus einem durchgängigen oder anfänglichen Schweigen des Beschuldigten oder Angeklagten negative Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH, Beschluss v. 27.04.2023 – 5 StR 52/23).


Wir denken gerade nicht, dass Sie etwas zu verbergen haben, sofern Sie nichts sagen.


 Weshalb ist das Schweigen so wichtig:


Im ersten Moment wissen Sie nicht genau, was Ihnen vorgeworfen wird und wie die Beweislage ist. Sie rechtfertigen sich daher „ins Blaue hinein“. Dadurch können unbewusst Widersprüche bestehen und Sie können sich auf Details einlassen, die für das Verfahren überhaupt nicht wichtig sind.


Es gibt auch Anhörungsbögen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier sind die Formblätter etwas missverständlich. Hier wird nur angegeben, ich gebe den Vorwurf zu oder eben nicht. Damit haben Sie aber schon Angaben gemacht. In diesen Fällen ist es wichtig, bei der Ermittlungsbehörde anzurufen und zu sagen, dass man den Fragebogen nicht zurückschickt, weil man von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.


Ist es dann generell falsch, ein Geständnis oder eine Einlassung abzugeben?


Das muss der Einzelfall entscheiden. Ich als Strafverteidigerin würde dies nicht generell verneinen. Wichtig ist es aber, dass jedenfalls Ihr Anwalt den Akteninhalt kennt und genau weiß, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel gegen Sie sprechen. Dann kann man darauf gezielt eingehen und widerlegen.


Im Übrigen wird Ihr Anwalt mit Ihnen im Detail besprechen, ob es in Ihrem Sinne ist, persönlich auszusagen, eine Einlassung abzugeben oder weiterhin zu schweigen.


Dass man in einem Verfahren geschwiegen hat, darf auch später nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Sie erhalten deshalb keine härtere Strafe. Es ist Ihr gutes Recht zur Sachverhaltsklärung nicht beizutragen. Verfahrensrechtlich und verfassungsrechtlich ist es so, dass man Ihnen Ihre Schuld nachweisen muss und Sie nicht Ihre Unschuld beweisen müssen.


Sollten Sie bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht haben, ist es wichtig, dass Sie sich daran erinnern, ob man Sie über Ihre Rechte, insbesondere das Recht zu schweigen, belehrt hat. Ebenso müssen Sie darüber aufgeklärt werden, dass Sie das Recht haben, einen Anwalt zu konsultieren.


Sofern diese Belehrungen nicht erfolgten, kann die Aussage unter bestimmten Voraussetzungen unverwertbar sein bzw. man könnte unter gewissen Voraussetzungen der Verwertung dieser Aussage widersprechen.


Doch auch wenn Sie einmal Angaben gemacht haben und Sie korrekt belehrt wurden, steht Ihnen das Schweigerecht auch im Nachhinein noch zu. Ihre Aussage darf dann nicht verlesen werden. Es können dann lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Personen als Zeugen vernommen werden, die Sie vorab vernommen haben.


Sofern Sie eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben oder ein Anhörungsbogen wegen einer vermeidlichen Ordnungswidrigkeit, können wir Ihnen gerne helfen. Melden Sie sich dann gerne bei  uns unter: 0781-9193822 oder unter sekretariat-mast@kanzlei-offenburg.de


Ihre Rechtsanwältin Melanie Mast, Fachanwältin für Familienrecht und Strafverteidigerin





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