Beschuldigtenvernehmung

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Beschuldigtenvernehmung

Oft erfährt man erst durch die Polizei, etwa durch eine polizeiliche Ladung oder einen unerwarteten Besuch an der Haustür, dass man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und dass man als solcher von der Polizei vernommen werden soll.

An dieser Stelle werden oft wichtige Weichen in einem Strafprozess gestellt, denn an dieser Stelle geschehen viele Fehler auf beiden Seiten, also auf der Seite der Strafverfolgungsbehörde und des Beschuldigten.

Ab wann ist man Beschuldigter?

Eine Person ist als Beschuldigter im Sinne der StPO (Strafprozessordnung) anzusehen, wenn ein Anfangsverdacht (siehe hierzu meinen Rechtstipp: Ab wann darf die Staatsanwaltshaft ermitteln) gegen diese Person besteht und die Ermittlungsbehörde diesen Tatverdacht zum Anlass nimmt, gegen die Person ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Vernehmung des Beschuldigten

§ 136 Abs.1 StPO regelt die Beschuldigtenvernehmung.

Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Eigenschaft gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.

Der Polizeibeamte muss also als solcher auftreten. Ein Kneipengespräch ist daher keine Vernehmung. Aber auch hier gilt: Es kommt auf den Einzelfall an.

Belehrungspflicht

Der Beschuldigte hat weitreichende Rechte, über die er vor der Vernehmung zu belehren ist, damit sich der Beschuldigte über seine verfassungsrechtlichen Rechte im Klaren ist. Wird dagegen verstoßen, kann ein Beweisverwertungsverbot entstehen. Die wichtigsten Beschuldigtenrechte sind:

  • Eröffnung des Tatvorwurfes (Es muss klar sein, um was es in der Vernehmung geht. Aushorchen ist demnach nicht erlaubt.)
  • Belehrung über die Aussagefreiheit (Niemand muss sich selbst belasten oder eine Aussage machen. Schweigen ist Gold.)
  • Recht zur Verteidigerkonsultation (Sie haben das Recht auf einen Anwalt.)
  • Beweisantragsrecht (Der Beschuldigte darf entlastende Beweise benennen.)

Fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung

Wenn die Belehrung fehlerhaft oder gar unterbleiben ist, kann das zu Verwertungsproblemen der in der Vernehmung erlangten Kenntnisse führen, da eine Verwertung der Beweise dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten, nicht in Einklang zu bringen wäre.

Die in der Vernehmung erlangten Kenntnisse und Beweise dürfen daher in einem späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden.

Ob eine fehlerhafte Belehrung stattfand und/oder die Vernehmung unter anderen Gesichtspunkten leidet und die Aussage daher eventuell nicht verwertbar ist, wird Ihr Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht bewerten können.

Es ist empfehlenswert, vor einer Aussage bei der Polizei sich strafrechtlich beraten zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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