Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Ungeimpfte Mitarbeiter verlieren Anspruch auf Beschäftigung

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Im Pflege- und Gesundheitssektor können Arbeitgeber ihre Beschäftigen freistellen, wenn diese nicht gegen Corona geimpft sind. Das hat das Arbeitsgericht Gießen mit Urteil vom 12. April 2022 vor dem Hintergrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22).

Für Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen gilt seit dem 16. März 2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie müssen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Ohne einen entsprechenden Nachweis muss der Arbeitgeber eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt einreichen, das dann die Beschäftigung in der Einrichtung verbieten kann.

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Gießen hatten ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft eines Seniorenheims keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt und auch keine Impfunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber stellte die deshalb ohne Lohnfortzahlung frei.

Die Freistellung hielten die beiden Mitarbeiter für nicht rechtmäßig und verlangten im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Weiterbeschäftigung. Das lehnte das Arbeitsgericht Gießen jedoch ab.

Das Gericht räumte zwar ein, dass ohne Impf- oder Genesenennachweis ein Beschäftigungsverbot nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Mitarbeiter vorgesehen sei und nicht für bereits Beschäftigte. Dem Arbeitsgeber stehe es aber im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohner des Seniorenheims frei, Mitarbeiter, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt haben, freizustellen. Das Schutzinteresse der Bewohner überwiege hier das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit, so das Gericht. Offen ließ es allerdings, ob für die Zeit der Freistellung der Lohn weitergezahlt werden muss.

„Wer aus medizinischen Gründe nicht geimpft werden kann, dürfte auch bei einer Freistellung Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Ein Mitarbeiter, der sich nicht impfen lassen möchte, dürfte hingegen seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, da er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Das muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz zusammengefasst.

Arbeitgeber sollten die Nachweispflicht der Mitarbeiter ernst nehmen. Wird bei einem fehlenden Impf- oder Genesenennachweis das Gesundheitsamt nicht pflichtgemäß informiert, droht ein Bußgeld bis zu 2.500 Euro.

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