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Einstellungszusage: Wer zahlt Führerschein?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird für einen Job der Besitz eines Führerscheins vorausgesetzt, muss das Arbeitsamt dem Hartz-IV-Empfänger die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis erstatten. Das Arbeitsamt muss Arbeitssuche dabei unterstützen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. So kann es unter anderem Fort- oder Weiterbildungen zahlen, mit denen der Arbeitslose einen Job erhält, § 14 I 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II). Fraglich ist jedoch, ob das Arbeitsamt zu den Zahlungen auch verpflichtet werden kann.

Jobzusage nur bei Erwerb des Führerscheins

Im konkreten Fall bewarb sich ein Hartz-IV-Empfänger auf eine Stelle als Bürokaufmann im Vertrieb, die mit vielen Dienstreisen verbunden war. Er besaß jedoch weder eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Auto) noch das nötige Geld, um den Führerschein zu machen. Der Arbeitgeber wollte ihn aber nur einstellen, wenn er eine Fahrerlaubnis vorlegen kann. Als der Leistungsempfänger daher das Arbeitsamt um Übernahme der Führerscheinkosten bat, zahlte es 500 Euro, obwohl sich die tatsächlichen Kosten auf etwa 1300 Euro beliefen. Daraufhin verlangte der Mann gerichtlich die Übernahme der restlichen 800 Euro.

Das Arbeitsamt muss zahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab dem Arbeitssuchenden Recht. Nach § 16 I 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III (Sozialgesetzbuch III) muss das Arbeitsamt die Kosten für den Erwerb des Führerscheins zahlen. Zwar kann es grundsätzlich frei entscheiden, ob es eine Weiterbildung zahlt, doch wenn der Arbeitslose keinerlei Vermögen besitzt und die Stelle ohne die Weiterbildung nicht bekommen würde, ist das Arbeitsamt verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

Zwar muss stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den §§ 3 I 4, 14 S. 3 SGB II beachtet werden. Die Zahlung der Führerscheinkosten ist aber nicht unwirtschaftlich, schließlich kann der Arbeitslose so beruflich wieder Fuß fassen. Es war vielmehr unwirtschaftlich und sinnlos, dem Hilfebedürftigen nur einen Teil der Kosten zu zahlen, obwohl er die Restkosten eindeutig nicht übernehmen konnte. Denn auch mit 500 Euro kann die Fahrerlaubnis, die tatsächlich über tausend Euro kostet, nicht erworben werden.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.10.2011, Az.: L 15 AS 317/11 B ER)

(VOI)

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