Einstweilige Einstellung eines Zwangsversteigerungs­verfahrens nach § 30a ZVG

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Für eine Darlehensnehmerin erreichte die Kanzlei Dr. Becker, dass die von der Hamburger Sparkasse AG betriebene Zwangsversteigerung der kreditfinanzierten Immobilie per Gerichtsbeschluss einstweilen eingestellt wurde. Wegen Zahlungsrückständen war es zu dem gerichtlichen Verfahren, auch Subhastation genannt, gekommen.

Gemäß § 30a Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) kann ein Zwangsversteigerungsverfahren auf längstens sechs Monate eingestellt werden, wenn zum einen die Aussicht besteht, dass durch diese Einstellung die Zwangsversteigerung vermieden wird, und zum anderen die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten ist, § 30a Abs. 2 ZVG. Die Vermeidbarkeit der Zwangsversteigerung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Hierzu schätzt das Gericht  die sogenannte Sanierungsfähigkeit des Schuldners ein.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 30a ZVG ist in praxi nicht leicht erfolgreich umzusetzen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur realistisch, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Schuldner im Einstellungszeitraum entweder die komplette Schuld begleichen, ein neues Darlehen zur Umschuldung erhalten oder eine Vereinbarung mit der Bank treffen kann, so dass diese ihren Versteigerungsantrag zurückzieht.

Für den Schuldner sind alle Antragsvoraussetzungen fristgerecht im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30b ZVG glaubhaft zu machen. Vorab empfiehlt es sich unbedingt, anwaltlich das Gespräch mit der für die Beitreibung zuständigen Bank zu suchen, um die generelle Bereitschaft zu einer Umfinanzierung des notleidenden Kreditengagements sowie etwaige Auflagen abzustimmen. Von der Bank geforderte Auflagen sind z. B., von dem Schuldner monatliche Raten in bestimmter Höhe zu verlangen, diesen zu Sonderzahlungen auf die Rückstände und/oder zum Nachweis einer bestehenden Gebäude-/Feuerversicherung zu verpflichten.

Wie das Zwangsversteigerungsgericht vorliegend entschied, seien die gesetzlich erforderlichen besonderen Umstände vom Schuldner vorgetragen und unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 2 S. 3 ZVG glaubhaft gemacht worden. Das Gericht stellte das Verfahren gegen Auflagen für die Dauer von sechs Monaten ein. Im Rahmen der für die Mandantin gewonnenen, überaus wertvollen Zeit muss diese alles daran setzen, die Kredite umzuschulden oder die Rückstände im Rahmen des Kreditengagements auszugleichen. 

Foto(s): Dr. Ina Becker

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