Einzelunternehmen und Unternehmensnachfolge in Polen – gesetzliche Regelungen

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Ein Einzelunternehmen wird, wie der Name schon sagt, von einer Person geleitet. Das bedeutet, dass das Unternehmen nicht über ein eigenes Vermögen verfügt, so dass sein Vermögen dem des Unternehmenseigentümers entspricht. Der Tod des Unternehmenseigentümers bedeutet nicht unbedingt, dass das Unternehmen geschlossen wird. Damit das nicht passiert, muss er jedoch noch zu Lebzeiten die Nachfolgeverwaltung einrichten, die das Unternehmen nach seinem Tod verwalten wird. Die Erben sind dann in der Lage, das Unternehmen reibungslos weiterzuführen.


Wie wird ein Nachfolgeverwalter bestellt?

Die Einrichtung der Nachfolgeverwaltung in Polen wurde im Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Nachfolgeverwaltung des Unternehmens einer natürlichen Person geregelt. Der Unternehmer kann entweder einen Nachfolgeverwalter bestellen oder festlegen, dass nach seinem Tod ein bestimmter Bevollmächtigter zum Nachfolgeverwalter wird.

Um einen Nachfolgeverwalter zu bestellen, ist Folgendes erforderlich:


  • eine schriftliche Erklärung über die Bestellung des Nachfolgeverwalters;
  • eine schriftliche Zustimmung des Verwalters zur Ausübung dieser Funktion;
  • Anmeldung (Eintragung) des Verwalters in das CEIDG-Register.

Wurde jedoch vor dem Tod des Erblassers kein Nachfolgeverwalter bestellt, ist es auch möglich, einen solchen nach seinem Tod zu bestellen. In diesem Fall kann der Nachfolgeverwalter von einer anderen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Unternehmers bestellt werden. Zu den Personen, die dazu befugt sind, gehören:


  • der Ehegatte/die Ehegattin des Unternehmers/der Unternehmerin, der/die Anspruch auf einen Anteil an dem geerbten Unternehmen hat;
  • der gesetzliche Erbe des Unternehmers, der die Erbschaft angenommen hat;
  • der testamentarische Erbe des Unternehmers, der die Erbschaft angenommen hat;
  • ein Vermächtnisnehmer, der ein Vermächtnis angenommen hat, wenn er nach dem verkündeten Testament Anspruch auf einen Anteil an dem geerbten Unternehmen hat.

Für die Bestellung des Nachfolgeverwalters durch den Ehegatten/die Ehegattin des Unternehmers/ der Unternehmerin oder durch den gesetzlichen Erben des Unternehmers ist die Zustimmung der Personen erforderlich, die gemeinschaftlich einen Anteil von mehr als 85/100 an dem geerbten Unternehmen halten.


Zu beachten ist dabei noch die Tatsache, dass die Aussetzung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit kein Hindernis für die Einrichtung der Nachfolgeverwaltung darstellt. Wurde jedoch das Insolvenzverfahren eines Unternehmers eröffnet, so darf die Nachfolgeverwaltung nicht eingerichtet werden (vgl. Art. 6 des polnischen Gesetzes über die Nachfolgeverwaltung).


Rücktritt und Abberufung des Nachfolgeverwalters

Die Tatsache, dass jemand zum Nachfolgeverwalter bestellt wurde, bedeutet nicht, dass er oder sie nicht auf die Funktion verzichten kann. Ein Nachfolgeverwalter kann im Falle seines Todes, seines Rücktritts oder der Abberufung von seinem Amt sowie bei Einschränkung oder Verlust der Geschäftsfähigkeit aufhören, sein Amt auszuüben.


Der Nachfolgeverwalter kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten:


  • zu Lebzeiten des Unternehmers - durch Einreichung einer Rücktrittserklärung an den Unternehmer, die der Schriftform unter Androhung der Nichtigkeit bedarf,
  • nach dem Tod des Unternehmers - durch Einreichung einer Rücktrittserklärung in Form der notariellen Urkunde. Der Notar meldet den Rücktritt unverzüglich an CEIDG-Register an.

Der Nachfolgeverwalter kann jederzeit abberufen werden. Es ist notwendig, ihm eine schriftliche Erklärung zukommen zu lassen und seine Abberufung spätestens am nächsten Werktag nach der Abberufung an CEIDG anzumelden.


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Czy można odziedziczyć jednoosobową działalność gospodarczą? | Adwokaci i radcy prawni Nowosielski i Partnerzy (ng.gda.pl)


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