Die Regelung der Unternehmensnachfolge

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Einleitung

Nach einer Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung (IFM-Materialien Nr. 198, August 2010, S. 20 ff) steht bei 110.000 Unternehmen in den kommenden Jahre die Nachfolgeregelung an. Davon sind 1,4 Mio. Beschäftigte betroffen. Nach Schätzungen gelingt nur ca. ein Drittel aller Unternehmensnachfolgen.
Die Planung der Unternehmensnachfolge ist dabei mehr als die Abfassung eines Testaments. Die einzelnen Aspekte sollen im Folgenden kurz angesprochen werden.

1. Gesetzliche Ausgangslage

Die Unternehmensnachfolge ist als solche gesetzlich nicht geregelt. Das Erbrecht ist nicht auf die speziellen Erfordernisse nicht oder nur unzureichend ausgerichtet.

Auf der Ebene des Unternehmens ist durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dafür Sorge zu tragen, dass eine Nachfolge gelingt. Gleichzeitig soll der Vorgang aus so gestaltet sein, dass die Steuerlast möglichst gering gehalten wird. Neben der Gestaltung der Unternehmensnachfolge kann eine bestimmte Gestaltung unter dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Zugriffes von Gläubigern gewählt werden. Diese Zielsetzung kann im Einzelfall mit Überlegungen zur Nachfolgegestaltung in Konkurrenz treten und teilweise auch als Nebenziel mit verfolgt werden.

2. Planung der Unternehmensnachfolge

Die vorgenannten Komponenten erfordern also einen umfassenden Beratungsansatz. Folgende zentrale Fragen stellen sich im Rahmen der Nachfolgeplanung:

1. Wer soll das Unternehmen zukünftig führen? (Erben? Fremde Manager?)
2. Wie kann eine „gerechte" Verteilung des Nachlasses aussehen?
3. Wie kann man unangemessene Belastungen für die Liquidität bei den Erben durch Steuern und Pflichtteilsansprüche vermeiden?

3. Planungsfelder der Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensnachfolge bezieht sich auf folgende Bereiche:

  • Notfallplanung
  • Unternehmensgestaltung
  • Erstellung der letztwilligen Verfügung

a) Notfallplanung

Unter der sog. Notfallplanung versteht man Regelungen für die Weiterführung eines Unternehmens in dem Fall, dass der Unternehmer nicht mehr zur Führung der Geschäfte in der Lage ist. Im privaten und unternehmerischen Bereich sollten Vollmachten (z.B. Vorsorgevollmacht) erteilt werden.

b) Unternehmensgestaltung

Die Nachfolgegestaltung erfasst auch die Unternehmensgestaltung. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Einzelunternehmen für alle Nachfolgegestaltungen ungeeignet ist. Daher sollte rechtzeitig eine Gesellschaft (z.B. eine GmbH) geschaffen werden. In einigen Fällen kann die Installation eines Beirates für die Fortführung des Unternehmens von Nutzen sein.

c) Erstellung einer letztwilligen Verfügung

Zur Planung der Unternehmensnachfolge gehört zuletzt auch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung. Eine solche Verfügung muss zunächst formgültig sein: Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein. Ein Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung. Es muss geprüft werden, ob Vorverfügungen vorhanden sind, die die Testierfreiheit des Erblassers einschränken. Das kann z.B. bei früheren Testamenten mit inzwischen verstorbenen Ehegatten der Fall sein. Bei der Übertragung von Unternehmen auf einen oder mehrere Erben ist eine Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag erforderlich. Hier ist sicherzustellen, dass der Erbe überhaupt Gesellschafter werden kann. Grundsätzlich gehen hier die Regelungen des Gesellschaftsvertrages dem Testament vor.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist darauf zu achten, dass eine Aufdeckung (und Versteuerung) von im Unternehmen begründeten stillen Reserven vermieden wird. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn der Unternehmer seinem Unternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt (z.B. durch eine Vermietung des Betriebsgrundstückes an das Unternehmen).
Zusätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. In diesem Fall wird eine Person beauftragt, die Abwicklung des Nachlasses im Sinne des Erblassers zu übernehmen. In jedem Fall sollten letztwillige Verfügungen regelmäßig (z.B. alle 2 bis 5 Jahre) darauf überprüft werden, ob die Regelung noch dem tatsächlich Gewollten entspricht.



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