Eitelkeit kommt teuer zu stehen
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Einige Akademiker, aber auch manche, die es nicht sind, möchten sich mit einem Titel wie "Professor" schmücken. Das kann, muss aber nicht immer Eitelkeit sein. Verletzter Stolz, Abgrenzung im Wettbewerb oder einfach Freude und Anerkennung über die eigenen Leistungen sind weitere Gründe.
Einige ausländische Ministerien und Universitäten kommen diesem Wunsch vermeintlich entgegen und verleihen im Rahmen von Kooperationen, für Vorlesungen oder andere wissenschaftliche Tätigkeiten Urkunden mit Bezeichnungen wie Honorary Professor / Honorarprofessor, Assistant Professor oder auch nur Professor, wahlweise mit oder ohne Abkürzung Prof. Manchmal werden diese Tätigkeiten auch vermittelt, um den Titel zu erlangen.
Leider werden diese Bezeichnungen nicht immer korrekt verliehen. Manchmal sind es aus Gefälligkeit verliehene Urkunden. Und bei genauer Betrachtung sehen die Hochschulgesetze der jeweiligen Staaten die Verleihung dieses Titels nicht vor. Dies mag im jeweiligen Herkunftsland weniger problematisch sein und bedarf einer Prüfung der dortigen Rechtslage. Problematisch wird es aber in Deutschland.
In Deutschland ist der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach § 132a StGB strafbar. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleider oder Amtszeichen führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dem stehen akademische Grade, Titel, Würden, Uniformen, Amtskleider oder Amtsabzeichen gleich, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind. Dasselbe gilt für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtstrachten und Amtszeichen der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Unwissenheit schützt nicht unbedingt vor Strafe.
Daher sollte derjenige, der die Bezeichnung führt, selbst prüfen oder besser prüfen lassen, ob er dazu berechtigt ist. Gefälligkeitsgutachten oder pauschale Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen. Vielmehr ist eine individuelle, mitunter zeitaufwändige Prüfung der konkreten Bezeichnung erforderlich.
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da immer auf die konkrete Bezeichnung, die verleihende Hochschule bzw. Stelle, das Recht im jeweiligen Staat sowie das Jahr der Verleihung abzustellen ist. Dann kommt es noch auf die vorliegenden Unterlagen an. Es ist zu prüfen, wie die Bezeichnung konkret verliehen wurde und wie sie dann nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geführt werden darf.
Wer sich - sofern überhaupt zulässig - eines Vermittlers bedient, sollte diesen um entsprechende Nachweise bitten: Die Vorlage eines Muster-Urkunde, die Stellungnahme einer Universität oder auch eine anwaltliche Einschätzung für den Vermittler genügt allerdings nicht unbedingt. Für eine sorgfältige Prüfung sind zahlreiche weitere Unterlagen hilfreich. Daher empfiehlt sich auch in diesen Fällen die selbst beauftragte Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
Kurzum: Wer den Titel Professor oder eben Prof. nicht korrekt führt, dem droht Ungemach. Dieses folgt nicht unbedingt von strafrechtlicher Seite durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Bei kammerangehörigen Berufen sind es manchmal die Kammern, die nachfragen. In anderen Fällen hinterfragen auch Arbeitgeber sowie Ministerien oder Behörden die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung. Klagen von Konkurrenten sind eher selten.
Die Vorlage einer ausländischen Verleihungsurkunde reicht als Nachweis selten aus.
Wer dann nicht nachweisen kann, dass er zur Führung der Bezeichnung berechtigt ist, hat ein Problem. Die Vorlage der Verleihungsurkunde allein reicht selten aus.
Unangenehme Folgen
Das größte Problem für die meisten sind aber weniger die rechtlichen als die sozialen Folgen. Im schlimmsten Fall muss die lieb gewonnene Bezeichnung von Website, Visitenkarte, Türschild und Co. entfernt werden. Aber auch dafür gibt es mitunter gestalterische Tipps, wie man damit umgehen kann.
Unsere Empfehlung
Vor dem Führen bzw. der Verwendung der Bezeichnung deren Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Das mag zunächst zeitaufwändig und gegebenenfalls kostenintensiv sein, erspart aber später Ärger. Gleiches gilt für diejenigen, die ihre Bezeichnung bereits führen und sich unsicher sind. Bestenfalls erhält man auch Informationen dazu, welche Nachweise zum Führen der Bezeichnung im konkreten Einzelfall sinnvoll sind. Dabei bietet sich als Vorgehensweise zunächst eine Ersteinschätzung an, der sich gegebenenfalls eine ausführliche Prüfung anschließt.
Auch Arbeitgeber sollten bei akademischen Graden und Bezeichnungen aus anderen Staaten vorsichtig sein und Nachweise fordern oder diese prüfen lassen.
Führt man bereits eine Bezeichnung und ist das Problem plötzlich da, lässt sich manchmal noch etwas vom guten Ruf retten. Schwierig wird es jedoch, wenn Nachweise fehlen, beispielsweise wenn Hochschulen nicht mehr existieren oder Nachweise der Echtheit der Dokumente nicht mehr möglich sind.
Weitere Informationen haben wir auf staufer.de zusammengestellt.
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