„Elaiza - Is It Right?“ - Abmahnung Kornmeier und Partner - was tun?

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Der Musikrechteinhaber Musicstarter GmbH & Co. KG hat die Kanzlei Kornmeier und Partner beauftragt, das angebliche Anbieten des Folk-Pop-Songs „Is It Right“ (Song für den ESC in Kopenhagen) des deutschen Frauentrios Elaiza in Internettauschbörsen zu verfolgen.

Kornmeier und Partner Abmahnung wegen Elaiza

Die Musicstarter GmbH soll die Verwertungsrechte an dem Album „Gallery“, auf dem sich das Lied „Is It Right“ befindet. Hieraus wird abgeleitet, dass die GmbH auch die Rechte an dem Lied hat, wenn es sich auf dem Album „Bravo Hits Vol. 85“ befindet.

Das Anbieten des Liedes geschieht bereits beim Herunterladen aus der Tauschbörse und danach immer, wenn man Online geht und das Lied im Filesharing-Ordner belässt. So kann es auch sein, dass sich Hausgäste in das WLAN einwählen, wobei sich z. B. auf ihrem Smartphone eine Tauschbörse mit diesem Lied befindet. Und schon flattert eine Abmahnung von Kornmeier und Partner ins Haus, ohne, dass der betroffene Abgemahnte weiß warum.

Abgemahnte sollen eine beigefügte „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unterschreiben, € 150 Schadenersatz für das Lied sowie Anwalts- und Ermittlungskosten bezahlen.

Modifizierte Unterlassungserklärung? € 150,00 bezahlen?

Binden Sie sich daher keinesfalls an eine lebenslang gültige „modifizierte“ Unterlassungserklärung, die Vertragsstrafen von € 5.000,00 pro Verstoß auslösen kann, wenn Sie weder als Täter noch als Störer haften.

Bezahlen Sie keinesfalls € 150,00 bei einer Kornmeier und Partner Abmahnung ohne vorigen schriftlichen Vergleich. Dies wird zwar aus nicht nachvollziehbaren Gründen auch von Anwälten empfohlen, beendet die Sache jedoch nicht, im Gegenteil: Jede Zahlung stellt ein Schuldeingeständnis dar.

Was tun bei der Kornmeier Abmahnung?

Die Rechtslage ist kompliziert. Keinesfalls haftet der Anschlussinhaber automatisch als Täter oder Störer, wie die Kornmeier Anwälte unter Ziff. 5.1 „Unterlassungsanspruch“ behaupten. Dort wird ausgeführt: „Aufgrund der feststellten Rechtsverletzung über Ihren Internetanschluss sind Sie zur Unterlassung verpflichtet.“ Dies ist falsch. Der Bundesgerichtshof hat z. B. geurteilt, dass der Anschlussinhaber bei einem Erstverstoß nicht für volljährige Familienmitglieder haftet, die ohne seine Kenntnis den Upload verursacht haben (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12). Auch bei minderjährigen Kindern kann die Haftung unter bestimmten Umständen entfallen.

Ob Sie als Abgemahnter tatsächlich verantwortlich sind, kann ein mit Filesharing-Recht erfahrener Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. in einem kostenlosen Erstgespräch erläutern.

Nicht zahlen – nicht unterschreiben? Was Sie nun tun sollten:

Nutzen Sie mein Angebot eines kostenlosen telefonischen Erstgesprächs. Ich bin seit Jahren mit der Verteidigung von Filesharing-Abmahnungen beschäftigt und habe hunderte Kornmeier und Partner Abmahnungen bearbeitet.
Gerne prüfe ich für Sie, ob die Haftung des Anschlussinhabers nicht vollständig entfällt, weil andere den Internetanschluss mitnutzen und der Anschlussinhaber keine Prüfungspflichten verletzt hat.

Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 unter der Nummer 07171 – 18 68 66 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter: www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-kornmeier-und-partner

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. steht für:

  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
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