Elementarschäden bei Hochwasser - Versicherer muss für angemessene Versicherung sorgen

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Wenn die Versicherung nach Eintritt von Hochwasser und Flutschäden nicht zahlt, weil das entsprechende Risiko nicht über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt ist, ist die Verärgerung groß - zu Recht. Das muss aber nicht das Ende sein, denn es gibt einen Ausweg. 

Nur bei versichertem Risiko ist die Versicherung grundsätzlich bei Hochwasser eintrittspflichtig

Viele Betroffene der Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen stehen vor einem großen Problem, von dem sie bis vor rund 4 Wochen noch nichts wussten. Sie sind für ein erhebliches Risiko überhaupt nicht versichert. Nur dann wenn z.B. eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratversicherung oder aber auch eine Betriebsgebäudeversicherung sog. Elementarschäden mit abdeckt, kann die Versicherung eintrittspflichtig sein. Die normalen Versicherungstarife decken dieses Risiko nicht ab. Auch eine Versicherung gegen Starkregen hilft da meistens nicht, denn die Beschädigungen sind ja nicht durch Regen von oben, sondern durch Wasser von der Seite verursacht worden. 

Was tun, wenn das Risiko nicht versichert ist? 

Nach den bisherigen Rückmeldungen, die wir im Rahmen von Anfragen erhalten haben, ist davon auszugehen, dass bestenfalls 50% der Betroffenen über eine solche weitergehende Risikoabdeckung verfügten. Den meisten war auch gar nicht bewusst, dass es da überhaupt eine Differenzierung gibt. Auf ein solches Risiko sind die Betroffenen als Versicherungsnehmer nicht hingewiesen worden. Das genau ist der Punkt, über den sich möglicherweise Ansprüche realisieren lassen. 

Versicherungsmakler muss für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen

In der Regel bedient man sich bei Abschluss einer Versicherung eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvermittlers. Dieser hat aufgrund seiner Ausbildung eine viel bessere Kenntnis der versicherbaren Risiken. Der Versicherungsmakler hat als Vertrauter und Treuhänder des Versicherungsunternehmens dafür zu sorgen, dass die Risiken des zu versichernden Objektes erfasst und entsprechend versichert werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch der Oberlandesgerichte. 

Wenn der Versicherungsmakler nicht für einen ausreichenden Risikoschutz sorgt.....

.....dann ist er bzw. das Versicherungsunternehmen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: 

"Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten ("Quasideckung")"

Das ist vielen Versicherungsnehmern überhaupt nicht bewusst und das ist ein relativ scharfes Schwert, was der BGH hier den Versicherungskunden an die Hand gibt. 

Auf die Pflichtwidrigkeit kommt es an

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob der möglicherweise unterlassene Hinweis auf nicht ausreichende Risikoabdeckung bzw. die unzureichende Abdeckung als solche pflichtwidrig ist. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Wenn man sich aber vor Augen führt, dass z.B. im Ahrtal etwa alle 10 Jahre mit einem Hochwasser gerechnet werden muss (aus den Erfahrungen der letzten Jahrhunderte), dann handelt es sich nicht mehr nach unserer Auffassung um ein gänzlich fernliegendes Risiko, sodass eine Risikoabdeckung angezeigt gewesen wäre. 

Vorsicht vor Abfindungen und Vergleichen mit Versicherungen

Genau das wissen natürlich auch die Versicherungen. Wie schon bei den Betriebsschließungsversicherungen geschehen, ist auch hier zu erwarten, dass sich Versicherungen nach eine ersten Deckungsablehnung möglicherweise mit einem Vergleichsangebot an die Versicherungsnehmer wenden. Diese beinhalten in der Regel eine Abfindungsklausel. Das bedeutet, dass mit Unterzeichnung mit Ausnahme des darin genannten Betrages keine weiteren Zahlungen erfolgen. Bevor man so etwas unterzeichnet, sollte man sich der Folgen bewusst sein und gegebenenfalls eine anwaltliche Einschätzung einholen. 

Was sollte man tun?

In jedem Falle sollte man genau prüfen, ob eine eintrittspflichtige Versicherung besteht. Ist das nicht Fall, sollte man sich überlegen, wie es zu dieser Versicherung gekommen ist und ob das Thema Elementarschäden überhaupt angesprochen wurde. Ist dies nicht der Fall ist anhand der konkreten geografischen Lage zu prüfen, wie häufig ein Hochwasser mit welcher Stärke in der Vergangenheit aufgetreten ist. Wenn dies öfter der Fall war, sollte man zumindest in Erwägung ziehen, auf Basis einer unterlassenen Risikoabschätzung Ansprüche gegen den Versicherer zu stellen. 

Auf der Seite 

www.fluthilfe-schaden.de

haben wir weitergehende Informationen zum Thema Hochwasser und Versicherung sowie Entschädigung und auch zu Amtshaftungsansprüchen zusammengestellt. Gern können Sie sich bei uns auch telefonisch oder per mail unter 

info@fluthilfe-schaden.de

melden. Wir beraten im Rahmen einer Erstberatung kostenlos. Bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen sind Fragen im Zusammenhang mit Versicherungen meist vom Vertragsrechtsschutz umfasst. 



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