Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie einstweiliges Anordnungsverfahren

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Wenn sich zwei Menschen nicht mehr lieben, jedoch Kinder miteinander haben, sind sie als Elternpaar ein Leben lang miteinander verbunden. Wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird, haben beide Elternteile die hälftige elterliche Sorge. Nach einer Trennung oder gar Scheidung ändert sich an dieser rechtlichen Situation nichts. Es ist möglich, die elterliche Sorge vollumfänglich auf einen Elternteil zu übertragen. Dies kann außergerichtliche in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt geschehen, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt. Es kann aber auch, und dies ist die Regel, in einem gerichtlichen Verfahren beschlossen werden, dass die elterliche Sorge vollständig auf einen Elternteil übertragen wird.

Gem. § 1671 BGB, der die elterliche Sorge für getrenntlebende Eheleute regelt, gilt, dass die Übertragung erfolgt bei Zustimmung oder wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Wenn die Frage des Kindeswohls streitig ist, wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches die Frage klärt, was dem Kindeswohl tatsächlich entspricht.

Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern keine tragfähige soziale Beziehung mehr und kann ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen nicht mehr erzielt werden, entspricht es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen.

So entschied das Oberlandesgericht Köln im Jahre 2011im Streit zweier Elternteile um das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes. Die Richter machten deutlich, dass Maßstab für den Entzug des Sorgerechts stets das Kindeswohl sei. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls seien die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Die einzelnen Kriterien stünden aber letztlich nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen könne im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Erforderlich sei eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Liegen Gründe vor, die ein schnelles Einschreiten erfordern, kann die elterliche Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung erstritten werden. Dies ist ein schnelles Verfahren, welches die Angelegenheit nur vorläufig regelt.

Oft geschieht es auch, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil vollständig übertragen wird. Dies ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge, was den betreuenden Elternteil Handlungsfähigkeit ermöglicht. Wie auch immer der jeweilige Fall gelagert ist: Es macht stets Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen und dafür zu sorgen, was das Beste für das gemeinsame Kind ist.


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