Elterliche Sorge und Umgangsrecht mit dem Kind in Zeiten der Coronapandemie

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Das Umgangsrecht mit seinem Kind kann auch in Pandemiezeiten nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass sich der Umgang begehrende Elternteil an die 3-G-Regel oder 2-G-Regel halten muss. Testung, Impfung oder Genesung sind nicht Voraussetzung für Kontakte im engsten Familienkreis. Ein gewisses Infektionsrisiko ist im sozialen Nahraum hinzunehmen.

Anders ist es nur, wenn bei fehlender Impfung oder Testung eine Kindeswohlgefährdung besteht, weil das betroffene Kind durch eine Vorerkrankung besonders gefährdet ist oder wenn Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen, z.B. aufgrund eines Kontakts mit infizierten Personen oder aufgrund Corona-typischer Symptome.

Was ist zu tun, wenn sich die Eltern über die Notwendigkeit einer Impfung gegen COVID-19 uneinig sind.

Eine Schutzimpfung des Kindes ist grundsätzlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und die Zustimmung beider sorgeberechtigten Elternteile ist erforderlich.

Lehnt ein Elternteil die Impfung ab, bleibt nur ein Gang an das Familiengericht. Das Familiengericht wird der jetzt vorliegenden Empfehlung der STIKO zugunsten einer Impfung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr entscheiden, außer beim Kind sprechen andere gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung.

Ab dem 14. Lebensjahr ist ein Jugendlicher, der über die entsprechende Einsichts-und Urteilsfähigkeit verfügt, berechtigt, seine Zustimmung zu einer von seinen Eltern befürworteten Impfung zu verweigern.

Umgekehrt kann ein hinreichend einsichts-und urteilsfähiger Jugendlicher ab 14 Jahren, sich auch gegen den Willen seiner Eltern gegen OVID-19 impfen lassen. Da die angebotenen Impfungen kostenlos sind, kommt es auch nicht auf den Abschluss eines wirksamen Behandlungsvertrags zwischen dem Arzt und dem Jugendlichen an.

Bei COVID-19 Schnelltests in der Schule müssen beide Elternteile einverstanden sein. Besteht Uneinigkeit, kann das Familiengericht dem Elternteil das alleinige Sorgerecht im Beriech der Gesundheitsfürsorge übertragen, wenn die Testung für die Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlich ist und dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Lehnen beide Elternteile eine COVID-19 Testung ihres Kindes in der Schule ab, bleibt nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Das Familiengericht ist dafür nicht zuständig.


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