Ehevertrag macht Scheidung einfacher

  • 3 Minuten Lesezeit

Es ist gewiss ein heikles Unterfangen vor der Hochzeit das Thema Ehevertrag anzusprechen, da der zukünftige Ehepartner den Eindruck bekommen könnte, die Ehe halte nicht ein Leben lang oder man misstraue ihm.

Es ist deshalb ratsam, das Thema Ehevertag frühzeitig anzusprechen und abzuschließen.

Für welche Paare ist es nicht notwendig über einen Ehevertrag nachzudenken:

- beide haben ein fast gleich hohes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und kein Vermögen

- beide haben weder Arbeit noch Vermögen

Für alle anderen Paare mit unterschiedlich hohem Einkommen und aktuellen oder zukünftigen Vermögen auf einer oder beiden Seiten sowie Selbständigen oder Unternehmern ist es empfehlenswert zumindest über einen Ehevertrag nachzudenken.

Sinn und Zweck eines Ehevertrages ist es nicht oder sollte es zumindest nicht sein, seinen zukünftigen Ehepartner über den Tisch zu ziehen.

Ein Ehevertrag soll vielmehr einen gerechten finanziellen Ausgleich bei Scheitern der Ehe verschaffen, immer natürlich in der Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird.

Gerade bei Beginn einer Ehe, wenn die Fronten noch nicht durch einen Trennungskrieg verhärtet sind und es nur noch darum geht, den anderen Ehepartner aus Rache fertig zu machen, haben die Eheleute die Möglichkeit für den Fall der Scheidung, einerseits das eigene oder geerbte Vermögen zu sichern und andererseits die während der Ehe erbrachten Leistungen z.B. durch Kinderbetreuung oder Verzicht auf eine berufliche Karriere, ausgeglichen zu bekommen, auch über die gesetzliche Regelung hinaus.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält klare Regelungen zum Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Die gesetzlichen Regelungen können durch einen notariell beglaubigten Ehevertag abgeändert oder sogar ausgeschlossen werden.

Ein Ehevertrag kann bereits von Verlobten abgeschlossen werden. Er wird aber erst mit der Eheschließung wirksam.

Ohne Ehevertrag leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen beider Eheleute bleiben getrennt und jeder Ehegatte kann, mit Ausnahme einer Verfügung über sein gesamtes Vermögen, frei über sein Vermögen verfügen.

Im Falle einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt. Derjenige, der während der Ehezeit, dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages, mehr Vermögen hinzugewonnen hat, muss dann die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten bezahlen.

In einem Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen werden und eine sogenannte Gütertrennung vereinbart werden. Das Vermögen der Ehegatten bleibt völlig getrennt und es findet kein Ausgleich des Wertzuwachses bei der Scheidung statt.

Der Nachteil ist allerdings, dass bei Tod eines Ehegatten der Überlebende nach der gesetzlichen Erbfolge nur ein Viertel des Nachlasses erbt. Bei der Zugewinngemeinschaft wird das gesetzliche Viertel des überlebenden Ehegatten nochmals um ein Viertel erhöht.

Anstelle der pauschalen Erhöhung um ein Viertel, kann der Betrag von der Erbschaftsteuer ausgenommen werden, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als fiktive Ausgleichforderung hätte geltend machen können.

Um diese Nachteile im Falle des Todes eines Ehegatten zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Zugewinnausgleich nicht gänzlich auszuschließen, sondern den Zugewinnausgleich zu modifizieren. Der Zugewinnausgleich findet dann nur im Falle einer Scheidung statt und nicht wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.

Der Zugewinnausgleich kann lediglich beschränkt statt ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung kann auch darin bestehen, dass einzelne Gegenstände - etwa Betriebsvermögen, eine Immobilie, das elterliche Erbe oder der Gegenstand einer Schenkung der Eltern (samt etwaiger Wertsteigerungen in der Ehezeit) - aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.

Es besteht auch die Möglichkeit die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs auf einen bestimmten Betrag zu beschränken oder anstelle eines hälftigen Wertausgleichs, eine geringere Quote zu vereinbaren.

Auch der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann in einem Ehevertag geregelt werden. Dies gilt allerdings nur für den Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Ehescheidung. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, also für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung, kann nicht verzichtet werden.

Ein gänzlicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, kann ebenfalls unwirksam sein.

Im Rahmen der Scheidung wird vom Gericht automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen Ehegatten gutgeschrieben werden. Auf diesen Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag gänzlich verzichtet oder einzelne Anwartschaften ausgeschlossen werden.

Haben beide Eheleute etwa gleich hohe Anwartschaften erworben, empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich auszuschließen, da dadurch das Scheidungsverfahren beschleunigt werden kann.

Dies war ein kleiner Überblick über die zahlreichen Möglichkeiten, von den gesetzlichen Folgen einer Scheidung, in einem Ehevertrag abzuweichen, um den individuellen Besonderheiten der Eheleute gerecht zu werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Annette Kunz

Beiträge zum Thema