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Eltern wegen Filesharings der Tochter abgemahnt und Abmahnkosten von deren Sparbuch bezahlt - geht nicht!

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Das hat ein Amtsgericht in Hessen in einem jetzt öffentlich gewordenen Beschluss entschieden (http://openjur.de/u/684782.html).

Genau dies kommt in der anwaltlichen Praxis öfters vor. Die Eltern sind geschockt, weil sie den blutrünstigen Film „Werwolf massakriert die Aliens (Teil 23)“ runtergeladen haben und dafür Geld bezahlen sollen. Aber tatsächlich war es das unschuldige minderjährige Kind, dem man das nie zugetraut hätte. Was nun?

Im durch das Gericht entschiedenen Fall nahmen die Eltern das Sparbuch der Tochter und bezahlten damit die Abmahnkosten. Deshalb hat das Gericht die (von ihrer Tochter verklagten Eltern) verurteilt, den Betrag von ca. 1.000,00 EUR zurückzuzahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Eltern ihre Pflicht, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Tochter nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (§ 1642 BGB) anzulegen, verletzt hätten, indem sie mit dem Geld der Tochter eine eigene Schuld beglichen haben. Das Gericht hat den Eltern mit sehr deutlichen Worten vorgeworfen, durch ein sog. unzulässiges Insichgeschäft nach § 181 BGB das Geld genommen zu haben, da sie nicht gleichzeitig einerseits im Namen der Tochter Geber und gleichzeitig auch Empfänger des Geldes sein könnten.

Es ist daher ratsam, in solchen Fällen anwaltlichen Rat zu suchen, wenn das eigene Kind durch unachtsame Nutzung des Internets den Eltern einen Schaden zufügt.


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