Elternunterhalt und Steuerbelastung unter Ehegatten

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Bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einsetzbaren Nettoeinkommens ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.06.2015 nicht lediglich auf das Ergebnis der gewählten Steuerklassenkombinationen – zwischen Ehegatten häufig III/V – abzustellen, sondern der Anteil des Ehegatten an der Gesamtsteuerlast einzustellen. Dies hat anhand der Steuerlast bei einer fiktiven Einzelveranlagung zu erfolgen. Danach kann das Einkommen des gering verdienenden Ehegatten, der Steuerklasse V gewählt hat, höher angesetzt werden.

Hat der Sozialhilfeträger es bei einem längerfristigen Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten versäumt, für eine Aufrechterhaltung oder Einbeziehung in die Pflegeversicherung des Leistungsempfängers zu sorgen, kann im Rahmen des Anspruchsübergang dem Unterhaltsberechtigten zur Entlastung des unterhaltspflichtigen Kindes das Pflegegeld zugerechnet werden, das der Unterhaltsberechtigte bei ordnungsgemäßer Weiterversicherung erhalten würde.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse kein Mittel zur Erschwerung der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt darstellt. In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil schon bei Einführung der Pflegeversicherung ab 01.01.1995 im Leistungsbezug stand, aber nicht in die Pflegeversicherung einbezogen wurde und deshalb jetzt kein Pflegegeld erhält, wird sich dagegen fast immer der Einwand der Pflichtwidrigkeit des Leistungsträgers und die dadurch eingetretene mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit begründen lassen.


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