Elternzeit verlängern – muss der Chef zustimmen?
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wichtiges Urteil im Zusammenhang mit der Elternzeit gefällt. Eine Mutter hatte nach der Geburt ihres Kindes zwei Jahre Elternzeit genommen. Kurz vor Ablauf ihrer Babypause wollte sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Elternzeit verlängern. Doch der Arbeitgeber lehnte ab. Als die Arbeitnehmerin nicht wie vereinbart zum Stichtag an ihrem Arbeitsplatz erschien, mahnte sie der Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlens ab. Dagegen zog die Frau vor Gericht und klagte auf Zustimmung ihres Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit.
Zustimmung verweigert
Wenn es um eine Verlängerung der bereits festgelegten Elternzeit geht, muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, ob er der Verlängerung zustimmt. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz den Arbeitgeber verurteilt, der längeren Elternzeit zuzustimmen. Der Arbeitgeber legte seinerseits dagegen Berufung ein – mit Erfolg. Denn nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg darf ein Arbeitgeber die Zustimmung verweigern, solange dies nicht rechtsmissbräuchlich ist. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Revision ein.
Revision erfolgreich
Das Urteil des BAG fiel zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Denn nach Ansicht des Neunten Senats hat ein Arbeitgeber über eine solche Verlängerung der Elternzeit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Weil das Landesarbeitsgericht bislang dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, wies das Bundesarbeitsgericht die Rechtssache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort werden nun die Richter feststellen müssen, ob der Arbeitgeber nach billigem Ermessen seine Zustimmung verweigert hat und die Abmahnung aus der Personalakte der Arbeitnehmerin zu entfernen ist.
(BAG, Urteil v. 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10)
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