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Empfehlung zur Risikoanlage: Haftung des Beraters?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Konnte ein Anleger anhand eines Prospektes erkennen, dass die Anlage risikobehaftet ist, haftet der Berater später auch dann nicht, wenn er über das Risiko nicht persönlich aufgeklärt hat. Da man als juristischer Laie keine Ahnung von Geldanlagen und ihren rechtlichen Folgen hat, werden häufig Anlageberater in Anspruch genommen, die eine Anlage finden sollen, die möglichst sicher ist und gleichzeitig möglichst viel Geld einbringt. Verletzt der Anlageberater aber Pflichten aus dem Beratungsvertrag, kann er unter Umständen haften.

Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin

Im konkreten Fall wollte eine Frau aus Gründen der Altersvorsorge ihr Geld sicher anlegen. Ein Freund von ihr war Anlageberater und empfahl ihr eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an einem Unternehmen. Da sich die Frau auf die Angaben des Beraters verließ, unterschrieb sie die Beitrittserklärung, die jedoch deutlich auf die unternehmerische Beteiligung und das damit zusammenhängende Risiko hinwies. Des Weiteren unterzeichnete sie die Erklärung, dass ihr der Emissionsprospekt ausgehändigt wurde und sie von dessen Inhalt Kenntnis genommen habe. Als das Unternehmen einige Jahre später insolvent wurde, verlangte die Frau von ihrem „Freund" Schadensersatz wegen schlechter Beratung.

Keine Haftung des Anlageberaters

Das Landgericht (LG) Paderborn verneinte einen Schadensersatzanspruch der Frau. Der Anlageberater habe keine persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts übernommen. Nur weil er mit der Anlegerin persönlich befreundet gewesen sei, habe er deswegen die Verhandlungen über die Beteiligung nicht besonders beeinflusst, indem er das ihm zukommende Vertrauen ausgenutzt habe. Er habe lediglich die Anlage angepriesen, was seiner Tätigkeit als Anlageberater entspreche.

Im Übrigen konnte die Frau nicht darlegen, dass er eine besondere Garantie übernommen und es unterlassen habe, sie über die Risiken der Anlage aufzuklären. Doch auch ohne Aufklärung durch den Berater hätte sie anhand der deutlichen Hinweise in der Beitrittserklärung erkennen können, dass die Anlage nicht sicher war. Eine Täuschung durch den Berater sei daher zu verneinen.

(LG Paderborn, Urteil v. 10.03.2011, Az.: 4 O 294/10)

(VOI)
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