GmbH Geschäftsführer / Zahlungsausfälle / Haftung des Beraters / Schadensersatz / Insolvenzverschleppung

  • 1 Minuten Lesezeit

Schadensersatz wegen falscher Beratung einer GmbH. 

Das Honorar muss erstattet werden.

Eine GmbH hat Liquiditätsprobleme. Der Geschäftsführer beauftragt deshalb einen Sanierungsbe-rater. Dieser soll die Zahlungsfähigkeit der GmbH sicherstellen und ein Sanierungs- und Finanzierungskonzept für die Hausbank erstellen.

Die GmbH konnte über mehrere Monate die Steuern und Sozialabgaben für die Mitarbeiter nicht fristgerecht bezahlen. Das Finanzamt pfändete die Konten der GmbH.

Der Sanierungsberater legte sodann sein Konzept vor. Darin kam er zu dem Ergebnis, daß 

" ... die GmbH  ...ein sehr positives Betriebsergebnis erwarte... und auch eine positive Zukunftsprognose habe. Allerdings sei die bilanzielle Situation schwierig und es sei zu befürchten, daß eine erhebliche Überschuldung vorliege".

Das Sanierungskonzept wurde der Bank vorgelegt. Auf die Frage nach der Insolvenzantragspflicht ging das Konzept nicht ein.

Die GmbH hat sodann die Insolvenzantragspflicht durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Dieser stellte die Überschuldung fest und beantragte im Auftrag des Geschäftsführers ein Insolvenzverfahren für die GmbH.


Der Insolvenzverwalter nimmt den Sanierungsberater auf Schadensersatz in Anspruch. 

Außerdem fordert der Insolvenzverwalter Schadensersatz von dem Geschäftsführer wegen Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife von der GmbH geleistet wurden.

Das Landgericht Aachen hat den Sanierungsberater dazu verurteilt, das erhaltene Honorar von € 54.057,64 zurückzuzahlen.

Außerdem muß der Sanierungsberater dem Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz zahlen in Höhe von € 48.818,98.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß der Sanierungsberater seine Vertragspflichten verletzt hat. Dieser hätte die fehlende Sanierungsfähigkeit der GmbH feststellen müssen. Außerdem hätte  der Sanierungsberater dem Geschäftsführer sofort empfehlen müssen, die Insolvenzreife durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Vergl. LG Aachen, Urteil vom 14.04.2021 - 11 O 241/17

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts bestätigt, vgl. OLG Köln, Beschl. vom 13.10.2021 - 2 U 23/21.

Haben Sie Fragen dazu? Reden wir darüber. Rechtzeitig!




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Fachanwalt InsR Stefan Wolfgang Schuppa

Beiträge zum Thema