EN-Storage-Insolvenzverfahren: Forderungen bis 12. Juli anmelden

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Für die Anleger der insolventen EN Storage GmbH gibt es einen kleinen Lichtblick: Das reguläre Insolvenzverfahren wurde am 2. Mai 2017 am Amtsgericht Stuttgart eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Die Anleger können nun ihre Forderungen bis zum 12. Juli 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden.

„Dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedeutet, dass zumindest etwas Insolvenzmasse vorhanden ist und damit auch Aussicht auf eine Insolvenzquote für die geschädigten Anleger besteht“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT. Die Aussicht, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um einen großen Teil der Verluste der Anleger auszugleichen, schätzt der erfahrene Fachanwalt aber eher als gering ein. Denn: Ein großer Teil der Anlegergelder ist vermutlich in undurchsichtigen Kanälen versickert. Zumindest konnten bisher kaum Datenspeicher, in die das Geld der Anleger eigentlich fließen sollte, aufgefunden werden. „Das deutet leider auf einen handfesten Betrug hin und die Staatsanwaltschaft ermittelt ja auch in dieser Richtung“, so Rechtsanwalt Jansen.

Dennoch muss das Geld der Anleger noch nicht endgültig verloren sein. Ein – wenn auch voraussichtlich nur geringer – Teil des Verlusts kann im Insolvenzverfahren wieder reingeholt werden. Dazu müssen die Forderungen aber unbedingt angemeldet werden. Parallel zum Insolvenzverfahren können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Anspruchsgegner können hier neben den Unternehmensverantwortlichen auch die Anlageberater und Vermittler sein. „Diese wären verpflichtet gewesen, die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts verständlich aufzuklären. Sind sie dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie in der Haftung stehen“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht


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