Ende der Förderung für Solaranlagen (PV-Anlagen) Ende 2020 – wie geht es weiter?

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Die Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) führte zu einem Boom bei den privaten Solaranlagen. Zwanzig Jahre Förderung mit einer festen Einspeisevergütung erschienen damals lang und doch stehen nun die ersten Anlagen vor dem Ende der Förderung. Anlagen, die im Jahr 2000 oder eher in Betrieb genommen wurden, fallen mit Ablauf des 31.12.2020 aus der Förderung. Bei später in Betrieb genommenen Anlagen verschiebt sich das Förderende entsprechend. Es ist bereits seit Längerem erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Förderungen zurückzuschrauben und zu einer marktorientierten Energiewirtschaft überzugehen. Die Förderungen werden schließlich aus der EEG-Umlage bezahlt, die jeden Stromkunden belasten.

 

Viele Anlagenbetreiber stellen sich die Frage, wie sie nun weiter vorgehen sollen.

Das EEG gilt weiterhin für die bestehenden Anlagen, sodass weiterhin ein Netzanschluss und eine Abnahme des Stroms garantiert werden. Problematisch ist, dass nun ein konkreter Abnehmer für den Strom benötigt wird. Den Strom einfach einspeisen - auch ohne Einspeisevergütung - ist nicht möglich und würde den Anlagenbetreiber zum „wildem Einspeiser“ machen.

Ein Abbau oder eine Deaktivierung der Anlage sind eine Option, die bestehenden Anlagen könnten jedoch oft noch Jahre weiterbetrieben werden.

Möglich ist es, den Strom selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Dies wurde entweder bereits getan oder ist mit geringer Umrüstung möglich und senkt die eigenen Stromkosten. Mithilfe eines (nachgerüsteten) Stromspeichers kann der tagsüber erzeugte Strom auch zu anderer Zeit verbraucht werden und die Eigenverbrauchsquote erhöht werden.

Alterativ ist eine Direktvermarktung möglich, das heißt, der Anlagenbetreiber kann seinen Strom direkt an einen Abnehmer verkaufen und selbst mit diesem Verträge schließen. Im Falle kleiner Anlagen besteht allerdings oft kein Interesse von Abnehmern. Zudem ist die Direktvermarktung möglicherweise mit einer Zählerumrüstung verbunden, was zunächst Kosten für den Anlagenbetreiber verursacht.

 

Neuregelungen durch das EEG 2021

Altanlagen können ohne Zählerumrüstung und ohne EEG-Umlage wirtschaftlich weiterbetrieben werden. Durch die EEG-Novelle 2021 kommt es zu einer Neuregelung des EEG.

Die Neufassung enthält eine Alternative zur Direktvermarktung. Anlagenbetreiber können den in ihrer Anlage erzeugten Strom bis Ende 2027 auch dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten hierfür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Der Netzbetreiber übernimmt quasi die Vermarktung des vom Anlagenbetreiber erzeugten Stroms.

Eigenverbrauch von Anlagen mit 30 kWp soll in Zukunft vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Betreiber von bestehenden Kleinanlangen bis 7 kWp Leistung sollen von der Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme ausgenommen bleiben.

Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Abbau der bestehenden und noch funktionstüchtigen Anlagen zu verhindern, um den Zielen Klimaschutz und Treibhausneutralität näher zu kommen. Gleichwohl bleiben viele Fragen und insbesondere die Ausbauziele ungeklärt. Dennoch wurde die EEG-Novelle am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossen. Am 18.12.2020 hat das Gesetz den Bundestag passiert und ist mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft treten.

 

Für weitere Erläuterungen zum neuen EEG 2021 oder eine Beratung zu Ihrer PV-Anlage stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Energierecht gerne zur Verfügung.


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