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Endlich mal wieder eine (nein zwei) positive Entscheidung(en) zum „Mobilfunkverstoß“

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Hurra – und dann endlich mal wieder eine (nein zwei) positive Entscheidung(en) zum „Mobilfunkverstoß“!

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

Und eine kleine Ohrfeige verteilt das OLG Stuttgart dann auch noch in Richtung OLG Oldenburg:

Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-Drucksache 556/17) entnehmen.

Und zur Klarstellung dann in dem Beschluss noch folgende Passage:

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z. B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Verordnungsgeber zwar alternativ mit einem vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt auseinandergesetzt, dahingehende Überlegungen aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes verworfen hat.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18

Das OLG Celle sieht das im Übrigen genauso und kritisiert ebenso das OLG Oldenburg – siehe hierzu

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 3 Ss (OWI) 8/19.


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