VW-Abgasskandal – weitere erfolgreiche Entscheidung

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Im VW-Abgasskandal wurde erneut eine erfolgreiche Entscheidung gegen einen Volkswagen-Händler erstritten: Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche aus einem Kauf eines Neufahrzeuges. Sie hat die Beklagte auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges in Anspruch genommen. Dieser Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr 2011 kaufte die Klägerin bei der Beklagten ein Neufahrzeug VW Polo Trendline 1,6 Liter TDI. Sie bezahlte den Kaufpreis in Höhe von EUR 19.509,21. Das Fahrzeug wurde dann im September 2011 an die Klägerin übergeben. Im Oktober 2015 hat die Klägerin erfahren, dass ihr Fahrzeug als Abgas-Skandal-Fahrzeug betroffen ist. Denn der verbaute Dieselmotor vom Typ EA 189 ist von einer Software betroffen, die Stickoxid-Werte im Prüfstandlauf „optimiert“.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2015 hat die Klägerin der Beklagten vorgeworfen, ihr gegenüber diesen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Die Klägerin verlangte die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges mit der identischen Ausstattung. Es wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit der Klage wird Nachlieferung eben eines solchen Neufahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges. Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

VW-Abgasskandal betroffenes Auto ist mangelhaft

Die beklagte Händlerin vertritt die Ansicht, dass das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, weil es technisch sicher und in der Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei, sowie über alle Genehmigungen verfügt.

Nachdem das Landgericht die Anträge der Klägerin abgewiesen hat, legte die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss ein. Auf die Beschwerde wurde der Antragstellerin/Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dass die Klägerin mit hinreichender Erfolgsaussicht geltend gemacht hat, dass das bei der Antragsgegnerin erworbene Fahrzeug einen bereits bei Übergabe vorhandenen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufweist. Ganz entgegen der Annahme der Antragsgegnerin entspricht ein Neufahrzeug nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxid-Werte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmängel wiederspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab.

Nachlieferung oder Nachbesserung

Es erscheint nach dieser Entscheidung auch zweifelhaft, ob die beklagte Händlerin die Käuferin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen kann, wenn ihr – also der Händlerin – diese nicht binnen angemessener Frist möglich ist. Welche Frist wiederum als angemessen anzusehen ist, ist nicht ohne weiteres festzulegen.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner vertreten Mandanten bundesweit zu allen Fragen im VW-Abgasskandal.

Manfred Zipper

Rechtsanwalt


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