Engangement in Identitärer Bewegung für Soldaten der Bundeswehr ​führt zu Verlust der Übergangsgebührnisse

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfolgte die "Identitäre Bewegung Deutschland e.V." bereits 2015/2016 verfassungswidrige Ziele.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.04.2024 in einem Fall, in welchem ein Oberleutnant der Reserve  sich aktiv in der Identitären Bewegung engagierte, entschieden, dass dieser die für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr geltende verfassungsrechtliche Treuepflicht nach § 8 Soldatengesetz verletzt habe (vgl. BVerfG, Urteil v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23). Für den Zeitsoldat bedeutete dies den Verlust noch offener Übergangsleistungen von etwa 23.000,00 €.

Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demnach derjenige, welcher den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19).

Der Oberleutnant in dem vom 19.04.2024 entschiedenen Fall wirkte beim Aufbau einer Regionalgruppe in Bayern mit, bei mehreren Demonstrationen und in einem Werbefilm der Identitären Bewegung. Nach dem Urteil des 2. Wehrdienstsenats war beim Oberleutnant von einer "zumindest bedingt vorsätzlichen verfassungswidrigen Betätigung auszugehen" (BVerfG, Urteil v. 19.04.2024, Az. 2 WD 9.23).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang als Vertragsanwalt des DBwV mit der Vertretung von Soldaten vor Truppendienstgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichten befasst.
Er hat viele Entlassungsverfahren zur Einstellung gebracht oder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Disziplinarverfahren verhindert.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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