Entfernung von Bewertungen bei Google – anonyme Bewerter und 1-Sterne-Bewertung

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Bewertungen über Ihr Unternehmen auf Google haben bekanntlich einen großen Einfluss auf Ihr Ranking, den guten Ruf Ihres Unternehmens und – für viele noch schlimmer – auf Ihren Umsatz!

Umso schlimmer wiegt es, wenn Sie unbegründet negative Bewertungen, sei es aus persönlicher Rache oder anderen Motiven, erhalten. Ebenso finden sich in letzter Zeit viele Bewertungen durch Fake-Accounts von Konkurrenten oder Personen, die niemals geschäftliche Beziehungen mit dem bewerteten Unternehmen hatten.

Auch Ihr Unternehmen genießt natürlich gewisse Schutzrechte wie u. a. das sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Bei stark negativer Kritik über ein Unternehmen findet eine Abwägung zwischen dem Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Betriebs und der Meinungsfreiheit der bewertenden Person statt.

Stehen sich verschiedene Grundrechte – wie im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht – gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.

Bei stark negativer Kritik über ein Unternehmen findet eine Abwägung zwischen dem Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Betriebs und der Meinungsfreiheit der bewertenden Person statt.

Grundsätzlich hat ein Unternehmen eine Meinungsäußerung sowie eine wahre Tatsachenbehauptung hinzunehmen. Nicht erlaubt ist im Bereich der Meinungsäußerung die sog. Schmähkritik, d. h. eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Unternehmens im Vordergrund steht.

Sollte jedoch Ihrer Meinung nach eine ungerechtfertigt schlechte Bewertung abgegeben worden sein, gibt es Möglichkeiten, sich gegen diese zu wehren und die Bewertung löschen zu lassen.

Wir – als Fachanwaltskanzlei u. a. für Urheber und Medienrecht sowie IT-Recht – wissen, wie wir Ihren guten Ruf durch die Entfernung der Bewertung wieder herstellen können. Dies gilt insbesondere auch für solche Bewertungen auf Google, welche entweder

  • über einen Fake-Account
  • anonym

abgegeben wurden, oder solche, die eine

  • 1-Sterne-Bewertung aufweisen und keinen Text erhalten

oder wenn

  • nie ein Kontakt zu dem Kunden/Patienten etc. bestand

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.1.2018, 324 O 63/17) und das LG Lübeck (Urteil v. 13.06.2018, 9 O 59/17) urteilten, dass eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar einen Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber begründen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 34/15) hat geurteilt, dass eine Bewertung auf einem Bewertungsportal wie Jameda rechtswidrig ist, wenn der Bewerter keinen Behandlungskontakt zu dem Arzt hatte und die Bewertung daher gelöscht werden müsse.

Solche Bewertungen waren insbesondere in der Vergangenheit eine große Last für die Unternehmen, da häufig nicht bekannt war, wie man diese gelöscht bekommt. Wir können auch in diesen Fällen weiterhelfen, da insbesondere Google Möglichkeiten zur Verfügung stellt, diese Art der Bewertungen zu entfernen.

Wir können auf viele erfolgreiche Bewertungslöschungen bei Google verweisen, selbst wenn der Verfasser der Bewertung nicht identifizierbar ist.

Wie verhalte ich mich als Unternehmen bei einer negativen Bewertung?

  • Bewertung rein vorsorglich sichern (Screenshot, Ausdruck etc.)
  • Auf keinen Fall die Kommentarfunktion nutzen
  • Nicht mit dem Bewerter, wenn dieser bekannt ist, in Kontakt treten
  • Fachanwalt für Medienrecht und/oder IT-Recht kontaktieren

Nicht zu unterschätzen ist der Tipp, dass Bewertungen durch Sie als Unternehmen nicht öffentlich kommentiert werden. Denn einerseits könnten Sie hierdurch Tatsachen schaffen, die ihnen im Nachhinein bei einer ungeschickten Formulierung negativ ausgelegt werden könnten, anderseits könnten sich hierdurch auch weitere Personen dazu veranlasst sehen, weitere negative Bewertungen zu schreiben. 

Im schlimmsten Fall verlagert sich die Auseinandersetzung auf soziale Netzwerke und es entsteht ein Shitstorm, der die Fronten nur vergrößert und verhärtet.

Wir schauen als Fachanwaltskanzlei auf zahlreiche Bewertungs- und Äußerungsproblematiken zurück, die wir für unsere Mandanten gut, insbesondere ohne Hinzuziehung der Gerichte, lösen konnten. 

Insofern vertreten wir Onlinehändler, Unternehmen aller Art, Ärzte, Architekten oder weitere Angehörige der freien Berufe. Es stehen hierbei zahlreiche Taktiken, je nach Einzelfall, zur Verfügung. 

Auch das Wettbewerbsrecht, auf welches wir ebenfalls als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert sind, kann unter Umständen eine hervorragende Möglichkeit der Unterbindung darstellen.

In vielen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entweder ganz oder zumindest auch anteilig die Kosten der Rechtsverfolgung. Auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne, wenn Sie dies wünschen.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch erreichen. Gerne können Sie uns die Bewertung auch per Screenshot oder Link zusenden, beispielsweise per E-Mail. Wir rufen Sie unverbindlich und für eine erste kostenlose Einschätzung zurück.

Wir vertreten Sie bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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