Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit?

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Harry und Theo hatten Spätschicht. Nach der Schicht gönnten sie sich in der Kneipe am Eck das eine und andere Bierchen und dazu noch Korn. Dann machten sie sich auf den Heimweg. Weil dieser endlos schien, wollten sie ihren Weg über eine Gartenkolonie abkürzen. Beim „Sprung“ über den Zaun blieb Theo hängen und zog sich einen Bruch am Bein zu. Folge: 6 Wochen krank. Der Arbeitgeber lehnt Lohnfortzahlung ab. Zu Recht?

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig - im Volksmund „krank“ -, dann hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch nur hat, wenn ihm an seiner Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Führt sich der Arbeitnehmer bewusst eine Verletzung zu, handelt er also vorsätzlich, dann ist klar, dass ihm bei der Sachlage kein Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen kann. Schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer seinen Ausfall nicht absichtlich herbeiführt, sondern nur fahrlässig. Derartige Konstellationen waren schon häufig Gegenstand von Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob dem Arbeitnehmer ein „leicht fahrlässiges“, „fahrlässiges“ oder sogar „grob fahrlässiges“ Verhalten vorzuwerfen ist. Die Tatsache, dass Theo nach der Schicht noch seinen großen Durst löschte, ist sicherlich nicht bedeutend. Anders sieht es mit dem Sprung über den Zaun aus. Da man schon im nüchternen Zustand nicht über fremde Zäune springt, gilt das erst recht dann, wenn man alkoholisiert ist. Das Verhalten von Theo wird man deshalb als grob fahrlässig zu werten haben, so dass die Ablehnung des Arbeitgebers berechtigt erscheint.

Ist Theo mit der Ablehnung seines Arbeitgebers nicht einverstanden, kann er dies vom zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen. Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung - wenn er denn besteht - zu den vertraglichen Ansprüchen gehört, sind eventuelle Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag zu beachten.


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