Entschädigung wegen rechtswidriger Enteignung durch die Corona-Verordnungen

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Unzählige Selbständige, Eltern und Alleinerziehende bangen infolge der Corona-Maßnahmen um ihr wirtschaftliches Überleben.

Die Schließung von Schulen verbunden mit der weitgehenden Verhinderung der Arbeitstätigkeit mindestens eines Elternteils, das Schließen der Gastronomie und eines Großteils der Geschäfte sowie die Aufforderung, im Rahmen der Vermeidung jeglicher Kontakte Dienstleistungen möglichst nicht in Anspruch  zu nehmen, macht vielen Menschen die Sicherung ihres Lebensunterhalts unmöglich.

Die Corona-Verordnungen mit den entsprechenden Anordnungen führen insoweit zu einem gezielten hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Betroffenen und stellen daher eine Enteignung dar.

Diese Enteignungen durch die Corona-Verordnungen sind rechtswidrig, weil ihnen die zwingend erforderlichen Entschädigungsregelungen fehlen - unabhängig von der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der angeordneten Maßnahmen sowie deren Verstöße gegen das Gleichheitsgebot.

Insoweit weise ich dringend darauf hin, dass ein Verweis auf die Beantragung von Sozialleistungen keine Entschädigung darstellt.  Es ist Entschädigung in der Höhe des Verdienstausfalls zu gewähren, nicht nur SGB II-Leistungen nach Ausfüllen eines – „vereinfachten“ –  15-seitigen Vordrucks nebst Vorlage von einem Dutzend Anlagen.

Auch die außerhalb der Corona-Verordnungen beschlossenen Corona-Soforthilfen decken ausdrücklich eben nur Betriebsausgaben und nicht die notwendige Lebensunterhaltssicherung ab und sind keine geeignete Entschädigung.

Diesseits sind Normenkontrollklagen vorbereitet mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Corona-Verordnungen feststellen zu lassen und anschließend Entschädigungsansprüche für betroffene Kläger*innen durchzusetzen.  

Denkbar ist insoweit auch die Aufrechnung der Entschädigungsansprüche mit möglicherweise geforderten Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen in Fällen, in denen die Betriebsausgaben noch weitgehend erwirtschaftet werden konnten, jedoch keine Lebensunterhaltssicherung mehr möglich war.

Abschließend möchte ich noch einmal dringend darauf hinweisen, dass Eltern, die aufgrund der Betreuung ihrer unter 12jährigen Kindern während der Schulschließungen Verdienstausfälle haben, gemäß § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls für sechs Wochen und darüber hinaus in Krankengeldhöhe beantragen können.

Diese Anträge sollten innerhalb einer Frist von drei Monaten, also angesichts der Schulschließungen ab 16.03.2020 möglichst noch bis Ende Mai 2020 gestellt werden.   

Formulare versendet in Göttingen der Fachbereich Ordnung, Tel. 400-3685, Entschaedigungifsg@goettingen.de, in anderen Städten ist das zuständige Jugendamt zu kontaktieren.

Silke Schäfer

Rechtsanwältin


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