Entsteht der Musikindustrie durch illegales Filesharing überhaupt ein Schaden?

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Bene judicat, qui bene distinguit - auf die Kunst der Unterscheidung kommt es an, wenn beim grundsätzlich notwendigen Schutz geistigen Eigentums Wohltat und Plage so dicht beieinander liegen wie bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Mediengesellschaft. Wenn eine Vielzahl von Menschen, die sich sonst ein Album auf einer CD gekauft hätten, dieses Album auf einer „illegalen Tauschbörse" herunterlädt, werden weniger CD's verkauft und die Rechteinhaber haben den Schaden. So jedenfalls eine Argumentation. Jedoch ist die Annahme wirtschaftlicher Schäden durch Filesharing - losgelöst von der Frage der rechtlichen Bewertung dessen - insgesamt keineswegs zwangsläufig. Der Harvard-Ökonom Oberholzer-Gee (siehe etwa MMR-Aktuell 2010, 304973, 01.07.2010: „Filesharing: Die wundersame Musikvermehrung") etwa hat mit seinen Studien die Annahme erschüttert, dass der unlizenzierte Musiktausch via Internet für sinkende Umsätze in der Medienindustrie verantwortlich sei. Schon 2004 sorgte er gemeinsam mit seinem Kollegen Strumpf mit einer Studie zur Auswirkung von Tauschbörsen auf CD-Verkäufe für einiges Aufsehen.

Die beiden Autoren fanden damals keinen Zusammenhang zwischen der Häufigkeit, wie oft ein Lied heruntergeladen wurde und wie oft es in traditioneller Form auf einem Datenträger über den Ladentisch ging. Sie schlossen daraus, dass Filesharing keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen habe. Filesharing richte wirtschaftlich keinen Schaden an, so Oberholzer-Gee kürzlich (siehe aaO). Die Einkommen von Musikern seien in den letzten Jahren, das belegten Studien, im Durchschnitt gestiegen. Man könne sagen, dass die Wertschöpfung in der Musikindustrie in den letzten Jahren insgesamt stark gestiegen sei (Quelle: MMR-Aktuell 2010, 304973, 01.07.2010). Die Nutzung von Internet-Tauschbörsen ist Ausdruck bestimmter Sachgesetzlichkeiten heutigen Medienverhaltens, die nicht gleichsam per definitionem pahologisiert werden sollte. Tauschbörsen an sich sind nicht illegal - man darf damit lediglich keine fremden Rechte verletzen. Der ultima-ratio-Charakter des Strafrechts scheint darüber hinaus immer noch nicht allen wegen angeblichen Filesharings abmahnenden Kanzleien klar zu sein. Man kann sich auch manchmal des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass Filesharing-Abmahnungen zum Selbstzweck mancher abmahnender Kanzlei mutiert sind. Anders kann man es wohl kaum bezeichnen, wenn etwa derselbe Download eines „Chart Container 1000" o.ä. mit beispielsweise auch 4 Liedern des Künstlers XYZ von derselben Kanzlei im Wochenrhythmus 4 Mal abgemahnt wird.

Eine interessante Meinung vertritt etwa einer der erfolgreichsten deutschen Musiker und Produzenten, Dieter Bohlen, in seinem Buch „Der Bohlen-Weg" (München, 2008, S. 291 f, 295 f.): „(...) Eins ist vollkommen sicher: Das Geschäft wird nie mehr so sein, wie es mal war, und die Gewinne natürlich auch nicht. Da können sie Verwertungsketten hin- und herschleudern wie Zorro seine Peitsche. (...) Computer und Internet haben diese Branche, die so damit beschäftigt war, sich selbst zu feiern, auf dem linken Fuß erwischt. Oder auf beiden gleichzeitig. (...) Leider weiß sich die Industrie momentan nicht anders zu helfen, als die armen illegalen Downloader zu kriminalisieren. Das finde ich völlig daneben. (...) Die Leute werden die Technik nutzen, da können die lange Gesichter machen und herumschreien, wie sie wollen. (...) Die Musikindustrie hat nur noch dann eine Chance, wenn sie sich verschlankt, also die Administration verkleinert, und sich dem Wettbewerb stellt."

Diese Meinung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verletzung etwa fremder Urheberrechte - sofern der Verstoß bewiesen ist bzw. eine (Störer-)Haftung besteht - nach geltendem Recht einen Rechtsverstoß darstellt.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie innerhalb der gesetzten Fristen einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen ob und welche Ansprüche gegen Sie bestehen.

Fachanwälte sind nur solche Rechtsanwälte, die diesen Titel aufgrund ihrer Qualifikation von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen haben, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt.

„Gewerbliche Schutzrechte" sind alle Rechte des „geistigen Eigentums" wie Marken, Designs, Patente, Urheberrechte, etc.



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