Entziehung der Fahrerlaubnis muss nicht bei jedem Regelbeispiel des § 69 StGB sein

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Eine effektive und engagierte Verteidigung kann Sie daher vor dem Verlust der Fahrerlaubnis schützen.

Das Strafgesetzbuch sieht zwecks Ahndung neben der Geld- und Freiheitsstrafe als weitere Sanktionen sogenannte Maßregeln und Sicherungen nach den §§ 61 ff StGB vor. Im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) entzieht das Gericht regelmäßig die Fahrerlaubnis und bestimmt, dass für eine Frist von 6 Monaten bis fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

In bestimmten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von einem sogenannten Regelfall absehen, wenn es die gesetzliche Vermutung für das Regelbeispiel als wiederlegt ansieht. Im konkreten Fall wurde meinem Mandanten vorgeworfen, grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und fahrlässig einen Unfall herbeigeführt zu haben. Das Amtsgericht Rosenheim erließ einen Strafbefehl und ordnete neben einer Geldstrafe als weitere Maßregel die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein und es kam zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim. In der Hauptverhandlung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass in diesem Fall von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden konnte. Dem Mandanten wurde zwar ein Fahrverbot auferlegt, was allerdings im Vergleich zu der ursprünglich im Strafbefehl angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis ein wesentlich günstigeres Ergebnis darstellt. (AG Rosenheim, Urteil vom 14.07.2015, AZ 8 Cs 460 Js 41983/14)


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