Cannabis und Entziehung der Fahrerlaubnis

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Wer Cannabis konsumiert und Auto fährt, riskiert seinen Führerschein. Das sollte allgemein bekannt sein und ist im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer auch zu begrüßen. Für den Betroffenen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aber auch eine große Härte darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 11. April 2019 (Az.: 3 C 13.17) klargestellt, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Vorgeschichte der Entscheidung

Die Geschichte beginnt in Bayern. Hier wurde bei Verkehrskontrollen festgestellt, dass die Kläger unter Einwirkung von Cannabis fuhren und dadurch in der Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt waren.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wurde nicht eingeholt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) kam zu dem Ergebnis, es könne bei einem erstmaligen Verstoß nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, vielmehr sei gesetzlich (§ 14 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnisverordnung [FeV]) die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Wege behördlichen Ermessens vorgesehen.

Anderer Ansicht ist insoweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieses erkannte in vergleichbaren Fällen die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit dieser unterschiedlichen Rechtsprechung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht nun auseinanderzusetzen.

Die Entscheidung

Das Gericht bestätigt zunächst seine frühere Rechtsprechung, dass eine fehlende Trennung von Konsum und Fahren dann vorliegt, wenn „bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht“.

Als Grundlage einer solchen Entscheidung wird es angesehen, wenn eine bestimmte THC-Konzentration feststellbar ist.

Allerdings rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts ein erstmaliger Verstoß nicht die Annahme, dass eine Person sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Allerdings begründe auch ein solcher erster Verstoß Bedenken an der Fahreignung, welchen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. In der Regel sei dafür die Durchführung einer MPU das Mittel der Wahl. Verfahrenstechnisch hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen hierüber zu entscheiden.

Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist (erst) dann gerechtfertigt, wenn eine Prognose ergibt, dass der Betroffene auch in Zukunft nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen wird.

Stellungnahme

Wichtig ist zunächst: Man sollte das Urteil nicht so verstehen, dass es eine Art Freiversuch gäbe. Auch bei einem ersten Verstoß können Maßnahmen ergriffen und eine MPU angeordnet werden. Ergibt die MPU, dass der Fahrer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so wird die Fahrerlaubnis auch nach einem ersten Verstoß entzogen werden.

Ansonsten bestätigt dieses Urteil die Notwendigkeit rechtsstaatlicher Entscheidungen. Zunächst muss überhaupt ein Verstoß festgestellt werden, der geeignet ist, den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob die konkrete Person auch tatsächlich (im Rahmen einer Prognose) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Nur wenn beides positiv festgestellt ist, kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.

Sollten Sie selbst von einem solchen Vorwurf betroffen sein, so kann möglicherweise (abhängig vom Einzelfall) bereits der Verstoß selbst angegriffen werden, wenn etwa die THC-Konzentration die Grenzwerte nicht erreicht oder sonst Gründe dafür vorliegen, eine Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen. Aber auch, wenn ein solcher Verstoß an sich zu bejahen ist, muss eine MPU nicht ergeben, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Zu beachten sind außerdem strafrechtliche Aspekte (die allerdings hier nicht Gegenstand sein sollen).



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