Entziehung der Fahrerlaubnis

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Einem Mann, der mit einem Druckgasgewehr auf einen Schüler geschossen und diesen verletzt hatte, ist zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen war.

Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Beschluss vom 08.03.2016 entschieden.

Es handelte sich um eine Straftat mit einem hohen Aggressionspotenzial. Im Untersuchungsgespräch habe der Mann sein Verhalten bagatellisiert.

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen, unerlaubten Besitzes und Führen einer Schusswaffe per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

Er hatte mit einem Druckgasgewehr durch ein offenes Wohnzimmerfenster auf eine Schülergruppe gezielt, die etwa vierzig Meter entfernt auf einem Schulhof stand und geäußert: „Das wäre ein guter Kopftreffer“.

Anschließend schoss er auf einen dreizehnjährigen Schüler, der mit dem Rücken zu ihm stand. Das Geschoss traf den Schüler leicht links versetzt im oberen Schulterbereich. Der Schüler erlitt dabei ein Hämatom.

Nach Rechtskraft des Strafbefehls forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der TÜV kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass aufgrund der strafrechtlichen Auffälligkeit mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche / strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens hatte das Verwaltungsgericht nicht. Der Gutachter habe ausgeführt, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten.

Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetzte nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.

Unter Zugrundelegung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem Gesprächsverhalten des Antragstellers bei dem psychologischen Untersuchungsgespräch habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche / strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, so das Verwaltungsgericht. Der Antragsteller habe im Wesentlichen äußere Umstände (das geladene Luftgewehr) oder andere Personen (seinen Cousin, der auf ihn einen ungünstigen Einfluss ausgeübt habe) und nicht persönliche Anteile für sein Fehlverhalten verantwortlich gemacht.

Er habe die Auffälligkeit insgesamt bagatellisiert und als von ihm nicht gewollt und auch nicht bemerkbar dargestellt.

Immer wieder tauchen derartige Vorhalte der Behörden auf, es würde ein Aggressionspotenzial vorliegen. Dann kann es zu Problemen mit der Fahrerlaubnis kommen.

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