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„Er ist wieder da“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die bekannte Urheberrechtskanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Namen der Constantin Film GmbH wegen des illegalen Anbietens von Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Vorliegend geht es um den Film „Er ist wieder da“.

„Er ist wieder da“ ist eine deutsche Filmkomödie des Regisseurs David Wnendt aus dem Jahr 2015. Der Film basiert auf dem gleichnamigen Bestseller-Roman des Autors Timur Vermes. 

Der Film handelt von Adolf Hitler, welcher im Jahre 2014, 69 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, in Berlin aufwacht und sich bester Gesundheit erfreut. Allerdings erfreut es ihn überhaupt nicht, zu sehen, wie sich Deutschland verändert hat und wie es nun seiner Ideologie entgegensteht. Zudem halten ihn alle Menschen, denen er begegnet, lediglich für einen Hitler-Imitator. 

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet den urheberrechtlich geschützten Film öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. 

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, den Film nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten. 

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen:

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00. 

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. 

Ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber ist, ob der Abgemahnte selbst als Täter die Rechtsverletzung begangen hat oder ob ein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommt. 

Hat der Abgemahnte die Tat nicht selbst begangen, scheidet er als Täter aus und muss keinen Schadensersatz leisten. Denn nur der Täter wäre verpflichtet Schadensersatz zu zahlen. Hat er die Tat auch nicht gefördert, scheidet er ebenfalls als sogenannter Störer aus. 

Liegt dieser Fall vor, muss der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)“.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch infrage kommenden Täter zu benennen. 

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht. 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Kontaktieren Sie uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Fazit

Unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • kein Termin vor Ort notwendig
  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren. 

Ihre Kanzlei Brehm


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