Erben ohne gerichtliche Erbschaftsstreitigkeiten oder: Vorsorge & alte Rechnungen rechtzeitig klären

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1. Der ganz normale Ausgangsfall – Kinder in der Erbengemeinschaft

Viele Eltern wollen im Falle ihres Todes den Kindern ihr Vermögen hinterlassen – oft ist ein Grundstück im Vermögen. Die Kinder sollen laut Testament gemeinsam alles erben (Bemerkung: auch ohne Testament wäre das die gesetzliche Erbfolge, vgl. *1).

Nach dem Tod der Erblasser finden sich die Kinder – ob sie wollen oder nicht – in einer Erbengemeinschaft wieder, die im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1922 geregelt ist, vgl. *2.

Alle Entscheidungen müssen gemeinsam gefällt werden, so muss z. B. der Verkauf einstimmig entschieden werden – unabhängig von der Erbquote.

Das Ziel der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich die Teilung des Nachlasses. Wie will man ein Haus teilen oder ein Auto? Bei einer Teilung kann es daher Blockaden oder Konflikte geben – oft eskalieren diese Konflikte und führen zu jahrelangen Erbauseinandersetzungen.

2. Fallbeispiel: Ehefrau und Kind erben und streiten

Der Ehegatte erbt – wenn er testamentarisch eingesetzt ist oder ohne Testament – nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1931 (Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten):

§ 1931

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

(…)

(3) Die Vorschrift des § 1371 BGB bleibt unberührt.

Bemerkung: Diese regelt eine Erhöhung des Erbteils wie folgt:

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

Bei einem Streit um das Erbe, kommt immer wieder vor, dass der/die miterbende Sohn/Tochter die Teilungsversteigerung des von der Mutter bewohnten Hauses durchsetzen will: als Druckmittel, um einen Ausgleich zu erhalten oder zur schnellen Liquidierung des Vermögens.

3. Andere Wege können für alle Beteiligten viel besser sein

Runder Tisch: Einer der Erben lädt ein und versucht im gemeinsamen Gespräch alle Probleme offen anzusprechen und zu klären. Externe Helfer/Berater/Mediatoren werden hier nicht eingeschaltet. Meist sind jedoch noch irgendwelche alten Rechnungen offen oder der Sachverhalt ist so komplex, dass man ohne externe Hilfe nicht klarkommt. Daher meist ratsam Variante 2: das Einschalten eines Konflikthelfers.

Dieser Job oder Beruf hat viele Namen, z. B. Schlichter, Mediator, Konfliktklärer, Schiedsrichter, Konfliktmoderator, u.v.m.. Die Verfahren und Techniken unterscheiden sich, aber eines haben sie gemeinsam:

Wenn die Konfliktklärung Erfolg haben soll, muss man professionelle Klärer einschalten, weil Freunde und Bekannte meist die Techniken nicht haben, die erforderlich sind.

Der Konflikt kann durch eine Schlichtung/Mediation schneller, kostengünstiger und nachhaltiger geklärt werden als bei langdauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen. 

Der Schlichter/Mediator zeigt und hilft den streitenden Parteien die Zerschlagung und Vernichtung des Vermögens zu vermeiden. Der Mediator hilft bei der Koordination der anstehenden Probleme.

4. Vorsorge durch klare Regelungen und Formulierungen im Testament

Zunächst kann Streit vermieden werden, wenn die/der Erblasserin/Erblasser im Testament eine eindeutige Anordnung trifft. Nach meiner Einschätzung sind weit über 50 % der Testamente nicht klar und vollständig. Der Wille des Erblassers wird nicht richtig zur Geltung gebracht.

Scheuen Sie sich nicht vor der Offenlegung Ihrer Sorgen oder Bedenken im Zusammenhang mit Ihren Nachfolgeregelungen, sondern schaffen Sie Klarheit, Rechtssicherheit und Transparenz! 

5. Vorsorge durch Schiedsgerichts- oder Mediationsklausel

Der Erblasser kann in seinem Testament vorsorgen und schon anordnen, dass Streitigkeiten, die durch den Erbfall hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht oder einen bestimmten Schiedsrichter zu klären sind. In einem solchen schiedsgerichtlichen Verfahren können sich die Erben jeweils durch Bevollmächtigte, Anwälte etc. vertreten lassen.Die Erben können auch vereinbaren, dass ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Die Parteien wählen dann einen neutralen Mediator aus.

6. Regeln und Verfahren in Mediations- und Schlichtungsverfahren

Emotionen ja, aber keine unsachlichen Angriffe und Du-Botschaften

Zu Beginn der Mediation wird festgelegt, ob man auch Einzelsitzungen mit den Parteien macht, oder ob alle Gespräche immer zusammengeführt werden. Ich mache als Mediator bewusst, was Sach- und Beziehungskonflikte sind und inwieweit für eine einvernehmliche Lösung es erforderlich ist, Beziehung und Sache zu trennen.

Sichtweise der anderen Seiten wahrnehmen

Bisher war die Reaktion: Widerstand, Misstrauen, Beharren auf der eigenen Position.

Neu und unerwartet für die andere Partei ist:

  • Zuhören und Verstehen der anderen Argumente
  • Keine Provokationen.

Zwischenziel ist ein Klima für ein lösungsorientiertes Verhalten.  Ich wurde in 2013 an der Dresden International University als Mediator ausgebildet und beherrsche die Technik des sachgerechten Verhandelns.

Nicht die Positionen zählen, sondern die dahinterstehenden Interessen

Ich mache oft an Hand eines Bildes die Wahrnehmungen aus verschiedenen Blickwinkeln deutlich. Ich führe, moderiere, helfe mit, dass die Parteien eine eigene gute Lösung finden. Ich gebe keine Entscheidungen oder Lösungen vor.Ich richte nicht und ich will nicht meine eigenen Lösungsvorschläge „durchboxen“. Ich bin eine Art „Helfer“ für Lösungen.

Meine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt, der bei Firmen und Mandanten viele Krisen und Pleiten erlebte, die durch Streit unter Erben, Gesellschaftern oder Geschäftspartnern entstanden sind, schadet nicht, sondern hilft mit manchen Beispielsfällen zu zeigen, dass ohne Lösung alle viel verlieren können – manchmal alles. Dieser oft sinnlose Streit mit fatalen Folgen, veranlasste mich, alternative Techniken der Konfliktlösung zu suchen.

Gemeinsame Interessen ermitteln

Das Spiel wechseln. Den Ball aufnehmen und zurückspielen. Die Aufmerksamkeit wird weg von Positionen hin zum gemeinsamen Problem, die Interessen beider Seiten gelenkt. Ich moderiere als Mediator und stelle problembezogene Fragen: Warum will wer was unter welchen Umständen?

Ich erfasse und ordne die benannten Interessen.

Goldene Brücke bauen

Verhärtung und Widerstand vermeiden. Wir besprechen und bewerten Optionen, suchen gemeinsam die „goldene Brücke“ Das Gegenüber soll „Ja“ sagen können.

Vergleich der Verhandlungsergebnisse

Welche Folgen hat eine Ablehnung einer gemeinsamen Lösung? Welche Folgen hat die „Beste Alternative“? Keine Drohung, nur warnen. Die andere Seite soll überzeugt sein, von der gemeinsam gefundenen Lösung.

Niederschrift der gefundenen Lösung

Die gemeinsam gefundene Lösung wird protokolliert. Beide Parteien unterzeichnen. Alle Einigungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen notariell beurkundet werden. Auf Wunsch einer Partei kann die Lösung auch in vollstreckbarer Form abgefasst werden.

7. Angebot von Anwaltsmediatoren

Anwaltsmediatoren haben schon bei zahlreichen Wirtschafts- oder Erbstreitigkeiten das sachgerechte Verhandeln und die Schlichtung/ Mediation erfolgreich eingesetzt. 

Eine sachgerechte konsensorientierte Lösung ist der bessere Weg als ein jahrelanger Rechtsstreit oder  „Krieg“. Für eine sachgerechte Lösung benötigt man die Hilfe eines erfahrenen Mediators, der gut ausgebildet und erfahren ist. Hierzu gehören 

  • eine gute rechtliche Ausbildung
  • kaufmännisches Verständnis
  • viele praktische Erfahrungen mit Abwicklung von      Gemeinschaften und Gesellschaften 
  • Mediator/Wirtschaftsmediatorausbildung an      namhaften Hochschulen o.ä.

8. Gesetzesauszüge

*1: § 1924 (Gesetzliche Erben erster Ordnung)

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

*2: § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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