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Erbrecht und Nachlassverfahren in der Republik Serbien

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Das Erbrecht und Nachlassverfahren ist mit dem Erbgesetz und Gesetz über das Außerstreitverfahren reguliert.

I.

Gemäß den oben genannten Vorschriften kann man auf der Grundlage von (i) einem Testament erben, bei dem die Erben und der Umfang der Erbschaft im Testament selbst festgelegt sind, und (ii) Gesetz, bei dem die Erben in Erbfolge eingeteilt werden, nach denen sie im gesetzlich festgelegten Umfang erben.

Mit dem Testament kann der Erblasser über sein gesamtes Eigentum verfügen und es gemäß seinem Willen an die Erben verteilen. Das Gesetz beschränkt jedoch den Willen des Erblassers für den Fall, dass der Wille des Erblassers das Recht des Erben auf den Pflichtteil verletzt. Der Pflichtteil wird verletzt, wenn der Wert des Erbes und der geleisteten Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten geringer ist als der Wert des Pflichtteils des Erben, sowie wenn der Pflichtteilsberechtigte vollständig vom Testament ausgeschlossen ist. Die Größe des Pflichtteils der Nachkommen, des Adoptivkindes und seiner Nachkommen, sowie des Ehegatten des Erblassers beträgt die Hälfte, und der Pflichtteil der anderen Pflichtteilsberechtigten ist ein Drittel des Teils, die jedem von ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehören würde.

Der Pflichtteil stellt daher den Teil der Erbschaft dar, der dem Pflichtteilsberechtigten per Gesetz gehört, unabhängig davon, dass mit dem Testament oder Schenkungen ganz oder teilweise zum Nutzen einer anderen Person verfügt wurde. Zu den Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser zählen: Nachkommen, Adoptivkinder und deren Nachkommen, Ehegatte, Eltern, Adoptiveltern, Geschwister, Großeltern und andere Vorfahren. Die Adoptiveltern unvollständiger Adoptierender, die Geschwister des Erblassers, seine Großeltern und seine anderen Vorfahren sind nur dann Pflichtteilsberechtigte, wenn sie dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen.

Obwohl der Pflichtteil das gesetzliche Recht des Erben ist, wird dieser Teil ihm nicht gesetzlich zustehen, sondern muss in einem Nachlassverfahren oder innerhalb von drei Jahren nach der Willenserklärung oder dem Tod des Erblassers, wenn das Recht durch eine Schenkung verletzt wurde, den Antrag auf Pflichtteilsverletzung stellen.

Im Falle, in dem der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge i. S. auf die Personen, die Erben sein und inwieweit sie die Erbschaft erben können. Die erste Erbordnung besteht aus den Nachkommen des Erblassers und seinem Ehegatten und alle erben zu gleichen Teilen. Wenn das Kind des Nachlassers nicht erben kann oder will, erben sein Teil seine Kinder auf gleiche Teile und so weiter, solange es Nachkommen des Erblassers gibt. Wenn der Erblasser keine Nachkommen hat, erbt der Ehegatte nicht in der ersten Erbordnung. Die zweite Erbordnung besteht aus dem Ehegatten des Nachlassers und den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Der Ehegatte des Nachlassers erbt die Hälfte der Erbschaft und die andere Hälfte die Eltern des Erblassers. Die dritte Erbordnung besteht aus den Großeltern des Nachlassers und deren Nachkommen. Die Großeltern des Erblassers auf der Seite des Vaters (die Abstammungslinie des Vaters) erben die Hälfte der Erbschaft und die andere Hälfte wird von den Großeltern mütterlicherseits (Abstammungslinie der Mutter) geerbt. Die vierte Erbordnung besteht aus den Urgroßeltern des Nachlassers. Die Urgroßeltern des Erblassers väterlicherseits erben zu gleichen Teilen die Hälfte des Nachlasses, und die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben die Urgroßeltern des Nachlassers auf der Seite der Mutter.

II.

Das Nachlassverfahren wird auf Antrag eines der Erben oder von Amts wegen eingeleitet, wenn das Gericht das Verfahren durch Erstellung einer Sterbeurkunde einleitet, die dem öffentlichen Notar zur weiteren Durchführung des Verfahrens zugestellt wird. Es wird im Laufe des Verfahrens die Erklärung des Testaments durchgeführt, wenn dieser existiert, und die Erben geben Erbschaftserklärungen ab, ob sie die Erbschaft annehmen oder verzichten. Im Laufe des Verfahrens können andere Erklärungen abgegeben werden, die das Testament anfechten, den Antrag auf Pflichtteilsverletzung erheben oder das Erbrecht von jemanden bestreiten. Im Falle der Abgabe solcher Erklärungen mit welchen ein Recht bestreitet wird, wird das Nachlassverfahren eingestellt und die Erben werden angewiesen, die umstrittene Rechtsfrage im Streitverfahren zu lösen.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens erteilt der Notar den Erbbescheid, welches die gesamte Erbschaft verteilt. Die Erben können aufgrund des Bescheides das Eigentum auf beweglichem Vermögen übertragen, Geldsummen vom Bankkonto des Erblassers übernehmen, während die Übertragung des Eigentums auf Immobilien von Amts wegen vom öffentlichen Notar durchgeführt wird, der den Bescheid dem zuständigen Immobiliengrundbuch zur Realisation zustellt.

Rechtsanwalt Stefan Mojsić

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