SCHLIEßUNG UND SCHEIDUNG DER EHE MIT AUSLÄNDISCHEM ELEMENT

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Staatsangehörige der Republik Serbien können frei im Ausland heiraten und die Ehe ist in Republik Serbien ohne besonderes Anerkennungsverfahren gültig. Vor der Heirat ist der/die Verlobte oder Verlobten verpflichtet der zuständigen ausländischen Behörde Nachweise, dass sie im Land ihrer Staatsangehörigkeit nicht verheiratet bzw. ledig oder geschieden sind, vorzulegen. Zu diesem Zweck wird die Ledigkeitsbescheinigung bzw. Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt. Ausländische Behörden können dazu, neben den gültigen Reisepässen der Verlobten, für die Heirat zusätzliche Urkunden verlangen, wie z. B. die Geburtsurkunde in inländischer oder internationaler (mehrsprachiger) Form oder den Staatsangehörigkeitsausweis der Republik Serbien. Abhängig vom Land der Heirat müssen die Dokumente für die Gültigkeit mit Apostille versehen oder vollständig legalisiert werden.

Nach der Eheschließung ist die Eintragung dieser Tatsache in die Standesregister der Republik Serbien empfohlen und in einigen Fällen gesetzlich pflichtig, durch Vorlage der Heiratsurkunde, die seitens der zuständigen Behörde des Landes, wo die Ehe geschlossen, ausgestellt wurde.

Die im Ausland erfolgte Scheidung der Ehe, muss zunächst im Heiratsregister eingetragen werden (Vermerk der Scheidung). Damit die Scheidung in Republik Serbien registriert werden kann, muss das ausländische Urteil im Verfahren vor dem zuständigen Gericht der Republik Serbien anerkannt werden.

Das Scheidungsurteil muss rechtskräftig und vollstreckbar sein, was durch entsprechende Klausel des Gerichts auf dem Urteil oder im Text des Urteils bestätigt wird. Über die Anerkennung des ausländischen Urteils entscheidet das zuständige Gericht in Republik Serbien, aufgrund welcher die Scheidung der Ehe in den Standesregistern eingetragen wird.

Obwohl die gesamte Scheidung bzw. Anerkennung des ausländischen Urteils und Registrierung der Ehe durch Bevollmächtigte durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit die Ehe nur in Ausnahmefällen durch Bevollmächtigte zu schließen.

Foto(s): Stefan Mojsic

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