STREITIGKEITEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON NATIONALEN INTERNET- DOMÄNENNAMEN
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Streitigkeiten über die Registrierung nationaler Internet- Domänennamen (RS / СРБ) (im weiteren Text: „Domäne„) entstehen, wenn der Markeninhaber eine Domäne, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich ist, auswählen und registrieren möchte und eine solche Domäne bereits von einem Dritten registriert wurde. Sie können auch dann entstehen, wenn Domain-Nutzung Rechte an geistigem Eigentum oder andere subjektive Rechte Dritter verletzt. In diesen bestimmten Situationen kommt es daher zu einer Streitigkeit zwischen dem Domäne Registranten und dem Markenrechtsinhaber über das Recht zur Nutzung der Domäne.
Solche Streitigkeiten werden in einem Schiedsverfahren vor der Kommission zur Streitbeilegung der serbischen Handelskammer beigelegt (im weiteren Text: „Schiedsgerichtsbarkeit„). Die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit wird vom Registranten durch die Registrierung der Domäne im Rahmen des rsTLD-Registrars akzeptiert, beziehungsweise durch die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung nationaler Internet- Domänennamen. Die andere Partei, die die umstrittene Domäne beansprucht, akzeptiert die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit durch Einleitung des Verfahrens, beziehungsweise durch Einreichung einer Klage. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens schließt die Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht aus.
Im Schiedsverfahren kann entschieden werden, die Registrierung der umstrittenen Domäne vom Registranten zu beenden oder auf den Kläger zu übertragen, wenn nachgewiesen wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) dass die Domäne mit dem Gegenstand der Marke des Klägers identisch ist oder in dem Maße ähnlich ist, dass diese Verwirrung stiften und die Teilnehmer im Verkehr irreführen kann; (ii) dass der Registrant kein Recht oder berechtigtes Interesse hat, die umstrittene Domäne zu nutzen, und (iii) dass der Registrant die Domäne entgegen dem Grundsatz der Treu und Glauben und guten Geschäftspraktiken registriert und genutzt hat.
Im Zuge des Verfahrens wird festgestellt, dass der Registrant ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domäne hat, wenn er nachweist: (a) dass er die Domäne vor jeglicher Kenntnisnahme der Einleitung der Klage in Übereinstimmung mit den guten Geschäftspraktiken, dem Grundsatz der Treu und Glauben für kommerzielle Zwecke genutzt hat. oder (b), dass er der Öffentlichkeit bereits vor der Klageerhebung als Inhaber dieser Domäne bekannt war, obwohl er die umstrittene Marke nicht mit einer Marke geschützt hat; oder (c), dass er die Domäne ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke nutzt, ohne jegliche Absicht die Verbraucher und andere Teilnehmer im Verkehr hinsichtlich der Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen irrezuführen, und im Zusammenhang mit einer wesentlichen Ähnlichkeit oder Wesensgleichheit mit dem Gegenstand der Marke des Klägers.
Außerdem gilt die Domäne als registriert oder verwendet, was den guten Geschäftspraktiken, dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit, zuwiderläuft, insbesondere in den folgenden Fällen: (a) wenn nachgewiesen wird, dass der Registrant die Domäne hauptsächlich zum Zweck ihres Verkaufs oder der Vermietung an den Kläger, der der Markeninhaber ist, oder zum Zweck des Verkaufs oder der Vermietung der Domäne an eine Person, die der Wettbewerber des Klägers in einem kommerziellen Wettbewerb ist, basierend auf dem festgestellten Missverhältnis zwischen dem Vermietungspreis der Domäne und dem Verkaufspreis an die oben genannten Personen, registriert hat; (b) wenn nachgewiesen wird, dass der Registrant die Domäne registriert hat, um zu verhindern, dass der Markeninhaber das Zeichen, das der Gegenstand der Marke ist, als Namen der Domäne registriert; (c) wenn nachgewiesen wird, dass der Registrant die Domäne registriert hat, um seinem Geschäftskonkurrenten Schaden zuzufügen; (d) wenn festgestellt wird, dass der Registrant einen Domänenamen verwendet hat, der mit dem Gegenstand der Marke des Klägers identisch oder im Wesentlichen ähnlich ist, hauptsächlich um Internetnutzer für kommerzielle Zwecke auf seine Website oder einen anderen Internetdienst zu locken, wodurch Verwirrung hinsichtlich der Herkunft der Waren auf dieser Website beziehungsweise über diesen Internetdienst, Verkauf oder in Bezug auf die bereitgestellten Dienstleistungen verursacht.
Bei der Registrierung einer Domäne und der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung nationaler Internet-Domänenamen erklärt der Registrant, dass die Registrierung des angeforderten Domänenamens nach bestem Wissen und Gewissen keine Rechte an geistigem Eigentum oder andere subjektive Rechte Dritter verletzt. Diese Erklärung impliziert, dass der Registrant vor der Registrierung des Domänenamens überprüft hat, ob unter diesem Namen eine eingetragene Marke vorhanden ist, und dass er in diesem Sinne gewissenhaft gehandelt hat.
Es ist nicht möglich, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts Berufung einzulegen, und im Fall der Annahme des Anspruchs überträgt das zuständige Registrar der nationalen Domänenamen die Domäne vom Registranten auf den Kläger, es sei denn, die Partei im Verfahren hat dem zuständigen Gericht einen Nachweis über die Einleitung des Verfahrens vorgelegt, wenn die Vollstreckung der Entscheidung auf die endgültige Entscheidung des Gerichts verschoben wird.
Rechtsanwalt Stefan Mojsić
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