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Erbschaft in Kroatien

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Erschaftsverfahren in Kroatien trotz Wohnsitz der Erben in Deutschland

Nach dem Tod eines kroatischen Staatsbürgers und dessen Anzeige bei der kroatischen Auslandsvertretung wird am angemeldeten Wohnort des Verstorbenen in Kroatien das Erbschaftsverfahren durchgeführt.

Zuständig ist ein bestellter Notar, der im Auftrag des örtlichen Gerichts handelt. Dieser lädt die Erben zur Erbauseinandersetzung.

Das Erscheinen der Erben vor dem Notar ist Pflicht, eine Stellvertretung ist jedoch möglich. Die Vollmachtsurkunde sollte dann jedoch zusätzlich auf Kroatisch übersetzt sein. 

Sollte der Notar nicht alle als Erben in Betracht zu ziehenden Personen einladen, kann sein Beschluss über die Erbauseinandersetzung dennoch rechtskräftig werden, falls die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wird.

Falls der öffentlich bestellte Notar einen der Erben zu laden vergisst, kann dieser Erbe nachträglich Widerspruch gegen den Beschluss über die Erbfolgte einlegen.

Die Gebühren des Notars bzw. Gerichts orientieren sich am Wert des Nachlasses und sind vor Ort beim Notar zu entrichten.

Der Notar sendet die Akte zurück ans Nachlassgericht, das fortan für weitere Schritte wieder zuständig ist.


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