Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Tod des Erblassers im Inland und Wohnsitz des Erben im Ausland

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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland wird auf den Erwerb von Vermögen durch Erbanfall oder Schenkung erhoben. Wenn der Erblasser im Inland (Deutschland) ansässig war und der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat, sind bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten.

1. Erbschaftsteuer:

  • Bei einem Erbfall im Inland unterliegt das ererbte Vermögen grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig vom Wohnsitz des Erben.

  • Die Steuer wird nach den deutschen Steuergesetzen berechnet, wobei Freibeträge und Steuersätze gemäß dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben sowie dem Wert des geerbten Vermögens berücksichtigt werden.

  • Der Wohnsitz des Erben im Ausland hat keinen Einfluss auf die Besteuerung des deutschen Vermögens. Die Erbschaftsteuer ist vom Erben in Deutschland zu entrichten, unabhängig von seinem Wohnort.

2. Schenkungsteuer:

  • Ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer gilt auch für Schenkungen deutscher Staatsbürger oder von Personen, die in Deutschland ansässig sind, dass sie der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, selbst wenn der Beschenkte im Ausland lebt.

  • Die Schenkungsteuer wird auf Schenkungen von lebenden Personen erhoben und betrifft das Vermögen, das unentgeltlich übertragen wird.

  • Auch hier gelten Freibeträge und Steuersätze entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie dem Wert des übertragenen Vermögens.

In beiden Fällen ist es wichtig, dass der Erbe oder Beschenkte seine steuerlichen Pflichten in Deutschland erfüllt, auch wenn er im Ausland lebt. Dies beinhaltet die korrekte Deklaration und Entrichtung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gegenüber den deutschen Steuerbehörden.

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Ihr Andreas Krau

Rechtsanwalt und Notar



Foto(s): info@rechtsanwalt-krau.de

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