Erbschaftsteuer: Wann das "Familienheim" des Erblassers von der Erbschaftsteuer befreit ist - und wann nicht
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Zusammenfassung:
Das sogenannte Familienheim, nämlich das Haus oder die Eigentumswohnung, in der der Erblasser/die Erblasserin bis zum Tod gelebt hatten, fällt unter ganz strengen Voraussetzungen nicht in den Nachlass, wird also nicht mitgerechnet bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer.
Der Grund für diese strengen Voraussetzungen ist die absolute Ausnahme der steuerlichen Privilegierung „der Wohnung“ gegenüber anderen Nachlassgegenständen, wie etwa Bargeld, Wertpapieren, Edelmetallen, Schmuck oder vermieteten Immobilien.
Es ist allerdings nicht allen Erben daran gelegen, in Vaters bzw. Mutters „Hütte“ einzuziehen. Das kann je nach Wert der Immobilie teuer werden, weshalb Erben immer wieder versuchen, das Familienheim einer anderen Nutzung zuzuführen und die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch zu nehmen.
Wann die Befreiung von der Erbschaftsteuer greift
Die Voraussetzungen für eine steuerliche Privilegierung sind:
- Es erben die Kinder, oder, wenn diese vorverstorben sind, die Enkel,
- die „Wohnung“ ist nicht größer als 200 qm (alles darüber hinaus muss anteilig versteuert werden),
- die Erben ziehen dort „unverzüglich“ nach dem Erbfall (in der Regel binnen sechs Monaten, sofern das Finanzamt zustimmt) zur Selbstnutzung ein,
- sie bewohnen „die Wohnung“, in der der Erblasser / die Erblasserin gelebt hatte, als Eigentümer und nicht etwa als Nießbrauchs- oder Berechtigte eines Wohnungsrechts (das steht nicht im Gesetz)
- und zwar für die Dauer von mindestens zehn Jahren.
Nicht begünstigt zum Beispiel sind Zweit- oder Ferienwohnung oder die Überlassung des Familienheims an nahe Angehörige.
Manch einer versucht, die eine oder andere dieser strengen Voraussetzungen zu „umschiffen“. Meist erfolglos, wie der folgende Fall zeigt:
Die Eigentumswohnung der Erblasserin darf nicht gegen eine andere in demselben Haus getauscht werden
Der Erblasserin gehörten zwei Wohnungen in demselben Haus, nämlich Wohnung X, die sie selbst bewohnte, und Wohnung Y, in der ihr Sohn und alleiniger Erbe wohnte.
Als seine Mutter starb, zog der Sohn nicht etwa um in Wohnung X, sondern blieb in seiner Wohnung Y wohnen, vermietete die Wohnung X der Erblasserin und machte die Steuerbefreiung für das Familienheim geltend.
Das Finanzamt (FA) verweigerte die Steuerbefreiung – und zwar ganz im Sinne der strengen und konsequenten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs:
Warum die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung so streng sind
Das FA argumentiert, dass die Wohnung Y gar nicht diejenige war, in der die Erblasserin bis zu ihrem Tod gelebt hatte. Sie war also kein „Familienheim“ im Sinne der Befreiungsvorschrift.
Auch wenn beide Wohnungen in demselben Haus lagen, ersetze die Wohnung Y nicht das Objekt der Steuerbefreiung, nämlich Wohnung X.
Steuerbefreiungsvorschriften seien restriktiv auszulegen, da der Gesetzgeber mit der Steuerbegünstigung in diesem Bereich den Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes und die krisenfeste Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens beabsichtigt habe. Nur dasjenige Familienvermögen, das den Kernbereich des privaten und familiären Lebens bilde, solle von der Steuer ausgenommen sein. Der Schutzzweck der Steuerbefreiungsnorm ziele auf die Sicherung des gegenständlich-räumlichen Fortbestands des eigengenutzten Wohnraums der Familie, was nur durch den Einzug des Kindes dokumentiert werden könne.
(Finanzgericht Niedersachsen, Urt. v. 13.03.2024, Az. 3 K 154/23, BeckRS 2024, 9723).
Was gilt, wenn der Erbe nicht einziehen kann
Das FG Niedersachsen führte weiterhin aus:
Werde die Selbstnutzung des Familienheims durch einen Einzug nicht ausgeübt, dann entfalle die Steuerbefreiung selbst dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist.
Das ist hart – aber der Erbe kann das Familienheim noch durch eine Vermietung nutzen.
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